Wohnungsmängel

Mängel richtig anzeigen und Ärger vermeiden

Von einem Mangel spricht man, wenn das Mietobjekt mit einem Schaden oder Fehler behaftet ist, der die Gebrauchstauglichkeit einschränkt oder aufhebt. Zeigt sich ein Mangel, so ist der oder die Mieter:in verpflichtet, ihn der Vermieterseite unverzüglich, also so schnell es geht, anzuzeigen. Der oder die Vermieter:in ist verpflichtet, den Mangel zu beheben.
Kommt er oder sie dem nicht nach, hat die Mieterseite eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, angefangen bei der Mietekürzung über die Ersatzvornahme bis hin zur Instandsetzungsklage und zur fristlosen Kündigung.
Mehr Informationen finden Sie auf dieser Seite und in unseren Infoblättern.

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Meine Wohnung hat Mängel – was tun? (10)

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Asbest in Nachtstrom-Speicherheizungen (24)

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Blei im Trinkwasser (23)

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Versicherungen gegen Wasser-, Strm- und andere Schäden (44)

Minderung der Miete

Eine Minderung der Miete tritt ein, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts nicht nur unerheblich einschränkt. Ein Mangel ist dann unerheblich, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass eine Mietkürzung gegen Treu und Glauben verstieße (BGH, Urteil vom 6.4.2005, XII ZR 225/03).

Die Minderung ist nicht davon abhängig, ob der Vermieter den Mangel verschuldet oder ob er sich um die Beseitigung bemüht, sondern sie tritt dann ein, wenn der Mangel besteht und dem Vermieter bekannt ist (insbesondere durch eine Mängelanzeige des Mieters). Die Bemessung der Minderung sollte dem Fachmann überlassen werden, da Mieter erfahrungsgemäß sehr häufig zu viel oder zu wenig kürzen. Wenn Sie nicht sofort mit der Kürzung beginnen wollen, zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt. Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete, also auf die Miete einschließlich der Betriebskosten und gegebenenfalls der an den Vermieter zu zahlenden Heizkosten (BGH, XII ZR 225/03, Urteil vom 6.4.2005).

Zurückbehaltungsrecht
Wenn der Vermieter einen Mangel nicht abstellt, obwohl er es könnte, darf der Mieter als zusätzliches Druckmittel einen weiteren Teil der Miete im Wege des „Zurückbehaltungsrechts“ vorläufig einbehalten.
Wichtig: Der zurückgehaltene Teil der Miete ist nicht „gespart“: erfüllt der Vermieter seine Pflichten, muss der Mieter den zurückbehaltenen Teil der Miete nachzahlen.

Sanierung
Sanierungsmaßnahmen (Reparaturen) am Mietobjekt muss der Mieter zwar hinnehmen. Er kann aber bei nicht unerheblichen Gebrauchsbeschränkungen die Miete mindern und Kostenersatz für die ihm durch die Maßnahmen entstehenden Aufwendungen verlangen, z. B. für die Kosten anderweitiger Unterkunft. Eine Mieterhöhung kann der Vermieter für Sanierungs-/Reparaturmaßnahmen nicht verlangen.

Modernisierungsmaßnahmen
Verbessert der Vermieter sein Gebäude, so ist dies oft mit Belästigungen und Einschränkungen für die Mieter verbunden (insbesondere durch Lärm und Schmutz). Auch hier ist man als Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete zu mindern. Bei energetischen Modernisierungen, durch die nachhaltig Endenergie eingespart wird, ist jedoch eine Minderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen. Hier muss der Vermieter beweisen, dass eine die Minderung ausschließende Maßnahme vorliegt.

Aufwendungsersatz
Aufwendungen, die dem Mieter infolge von Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten des Vermieters entstehen, hat dieser in angemessenem Umfang zu erstatten. Bei groben Beeinträchtigungen kann z. B. Anspruch auf Ersatz anderweitiger Unterbringung bestehen.

Ersatzvornahme
Will der Mieter einen Wohnungsmangel selbst beheben (lassen), so kann er Ersatz der ihm entstehenden Kosten vom Vermieter verlangen. Das funktioniert aber nur, wenn er ihn zuvor in Verzug gesetzt hat oder wenn die umgehende Beseitigung des Mangels erforderlich war (BGH, Urteil vom 16.1.2008 – VIII ZR 222/06).

Kleinreparatur
Hierunter versteht man „das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden“ (§ 28 Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung). Die Kostenübernahme (nicht die Durchführung!) kann dem Mieter in bestimmten Grenzen durch Formularklauseln auferlegt werden. Wichtig: Eine mietvertragliche Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter nicht, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen (OLG Düsseldorf 24 U 183/01, Urteil vom 11.6.2002, WuM 2002, 545).

Kündigung
Wegen erheblicher Wohnungsmängel kann der Mieter kündigen. Schäden stellen eine Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar und schließen eine Kündigung des Mieters nur aus, wenn sie von ihm selbst zu vertreten sind. Vor einer fristlosen Kündigung muss der Mieter auch bei gesundheitsgefährdenden Mängeln (z. B. Schimmelbildung) grundsätzlich dem Vermieter zunächst eine Frist zur Behebung des Mangels setzen (BGH, Urteil vom 18.4.2007, VIII ZR 182/06). Wegen der hohen Anforderungen, die die Gerichte an die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung stellen, empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Beratung durch den Mieterverein.

Wohnraumschutzgesetz
Hier ist geregelt, wie Wohnungen mindestens beschaffen sein müssen, welche Einrichtungen der Mieter verlangen kann, mit wie vielen Personen eine Wohnung belegt werden darf und wann eine Zweckentfremdung vorliegt. Lesen Sie mehr zum Wohnraumschutzgesetz.

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Informieren Sie sich zum Thema Wohnungsmängel

Urteile und Tipps zum Thema Mängel

Das sollten Mieter:innen wissen

Anfänglicher Mangel

Sind Mängel schon bei der Anmietung der Wohnung vorhanden und konnten sie durch die Mieterseite erkannt und beanstandet werden, müssen sie unter Umständen als vertragsgemäß hingenommen werden. Daher ist es ratsam, dass Mieter:innen spätestens im Zuge der Übergabe der Wohnung den Zustand festhalten und sich im Hinblick hierauf alle Rechte vorbehalten. Der Umgang damit ist dann möglichst im Konsens mit der Vermieterseite unter Zuhilfenahme der Beratung des Mietervereins zu klären.

Asbest, PAK, Weichmacher, Lösemittel, Formaldehyd

Asbest ist als feuerfester Baustoff in vielen Wohnungen bis zum Verbot 1993 verwendet worden. Auch in älteren Nachspeicherheizungen gibt es asbesthaltige Bauteile. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und viele andere gesundheitsgefährdende Stoffe können ebenfalls bei der Sanierung älterer Wohnungen freigesetzt werden. Wird das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen bekannt, besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Vermieterseite auf fachgerechte Beseitigung. Der Umgang damit ist dann möglichst im Konsens mit der Vermieterseite unter Zuhilfenahme der Beratung des Mietervereins zu klären.

Baulärm

Eine Minderung der Miete kann gegeben sein, wenn die Wohnung längere Zeit von intensivem Baulärm (Hämmern, Schleifen, Bohren etc.) betroffen ist. Mieter:innen haben zum Nachweis der Störungen ein Lärmprotokoll zu führen. Hieraus muss sich ergeben, welche Störungen waren in welcher Intensität auf die Mietsache gewirkt haben. An ein Lärmprotokoll sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl sollten eine nachvollziehbare Dokumentation und die Benennung von Zeugen auf jeden Fall erfolgen. Die Festlegung der Höhe der konkreten Mietminderung und die Durchsetzung erfolgt dann im Rahmen der Beratung im Mieterverein.

Auch Baulärm in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses kann eine Minderung nach sich ziehen. Viele Vermieter: Innen argumentieren dann, dass sie nichts für die Störungen können. Das hilft aber nicht, solange sie beim Störer Regress nehmen können.

Blei im Trinkwasser

Nach der Trinkwasserverordnung darf der Bleigehalt pro Liter max. 10 mg betragen. Es ist Aufgabe der Mieterseite, durch eine Trinkwasseranalyse das Vorhandensein von Blei nachzuweisen. Am einfachsten und kostengünstigsten kann die Trinkwasseranalyse bei Hamburg Wasser beauftragt werden. Die Vermieterseite hat dann nicht nur den Mangel zu beseitigen, sondern auch eine angemessene Mietminderung sowie Aufwendungsersatz für den gegebenenfalls notwendigen Einkauf von Mineralwasser zu leisten. Der Umfang der Ansprüche sollten im Rahmen der Beratung im Mieterverein geklärt werden.

Elektrik

Auch wer eine Altbauwohnung anmietet, kann erwarten, dass die elektrische Anlage den gleichzeitigen Gebrauch der heute üblichen Haushaltsgeräte ermöglicht. Die Vermieterseite muss andernfalls die Elektroanlage ertüchtigen.

Feuchtigkeitsschäden

Kommt es trotz angemessener Beheizung und Belüftung der Mietwohnung zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Umgang damit ist dann möglichst im Konsens mit der Vermieterseite unter Zuhilfenahme der Beratung des Mietervereins zu klären.

Fogging

Fogging meint die Ablagerung von dunklen Partikeln auf Wänden, Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Diese „Vergrauungen“ lassen sich nur sehr schwer abwaschen. Ihre Ursache liegt zumeist in der Wechselwirkung der verschiedenen in der Wohnung vorhandenen chemischen Verbindungen. Fogging stellt einen Mangel an der Mietsache dar, den die Vermieterseite beseitigen muss.

Heizung

Grundsätzlich, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, muss die Vermieterseite eine alte, unwirtschaftlich arbeitende Zentralheizung nicht erneuern, solange sie ihren Dienst tut. Es gibt aber Bestimmungen, die Vermieter:innen verpflichten, auch bei älteren Gebäuden bestimmte technische Einrichtungen zur Energieeinsparung zu ertüchtigen oder nachträglich einzubauen.

Wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Mangel an der Heizungsanlage beruhen, darf die Vermieterseite nicht sämtliche Kosten umlegen. Ob ein Mangel an der Heizungsanlage vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen; Vermieter:innen sind nicht verpflichtet, die Anlage oder die Wärmedämmung ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Aber einen Mindeststandard, welchen die Mieterseite bei Vertragsschluss erwarten durfte, wird geschuldet.

Mietminderung

Eine Minderung der Miete bei Wohnungsmängeln kann grundsätzlich nicht im Nachhinein durchgeführt werden. Wenn ein Schaden auftritt, muss also sofort gemindert oder der Vermieterseite ein entsprechender Vorbehalt mitgeteilt werden. Wieviel man mindern kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb sind sog. Mietminderungslisten mit Vorsicht zu genießen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall eine Beratung.

Schadensersatz

Werden durch einen Gebäudeschaden Sachen der Mieterseite beschädigt, so haftet der/die Vermieter:in hierfür meistens nicht. Wichtigste Ausnahme: Man kann der Vermieterseite eine Vernachlässigung des Gebäudes nachweisen.

Schimmelbildung

Mehr zum Thema Schimmel finden Sie hier.

Ungeziefer

Tritt innerhalb der angemieteten Räumlichkeiten ein Ungezieferbefall auf, muss die Vermieterseite in Kenntnis gesetzt werden und die Mängel so gut es geht dokumentiert werden. Sodann sollte einvernehmlich die Ursache und die weitere Vorgehensweise bei der Beseitigung des Befalls geklärt werden.

Wärmeschutz

Je nach Baualter des Gebäudes und Lage der Wohnung innerhalb des Hauses schuldet die Vermieterseite eine dem Baujahr entsprechenden Schutz gegen übermäßige Erwärmung in den Sommermonaten sowie angemessenen Schutz vor Auskühlung im Winter. Eine gesetzlich festgelegte Höchsttemperatur, die erreicht werden darf, gibt es nicht. Allerdings ist in den meisten Mietverträgen geregelt, dass in der Wohnung mindestens eine Temperatur von 20 Grad Celsius, gemessen einen Meter über dem Boden innerhalb der Raummitte, erreicht werden muss.

Wohnfläche

Eine gegenüber der Angabe der Vermieterseite deutlich kleinere Wohnung kann mangelhaft sein mit der Folge, dass der/die Mieter:in eine entsprechende Mietsenkung verlangen kann. In einem Urteil vom 24.3.2004 (VIII ZR 133/03) hat der BGH festgelegt, dass die Mieterseite eine Unterschreitung der vertraglichen Fläche um mehr als 10 Prozent nicht hinnehmen muss. Das gilt sogar bei einer circa-Angabe. Die zuviel gezahlte Miete kann zurückfordert werden.

Das ist der Mieterverein zu Hamburg

Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen

Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:

  • die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
  • das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg

Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.

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