Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 nur durch ein P-Konto!
Am 1. Januar 2012 treten neue Vorschriften über die Kontopfändung in Kraft. Wichtigste Neuregelung der Reform des Kontopfändungsschutzes ist die Einführung eines sog. Pfändungsschutzkontos, auch P-Konto genannt.
Am 1. Januar 2012 treten neue Vorschriften über die Kontopfändung in Kraft. Wichtigste Neuregelung der Reform des Kontopfändungsschutzes ist die Einführung eines sog. Pfändungsschutzkontos, auch P-Konto genannt. Vor Einführung des Pfändungsschutzkontos führte eine Pfändung des Girokontos zu einer Sperrung, mit der Folge, dass wichtige Zahlungsanweisungen, wie z.B. Mietzahlungen, nicht mehr durchgeführt wurden. Das neue Pfändungsschutzkonto ermöglicht dem Schuldner über den Pfändungsfreibetrag von derzeit 1.028,89 € je Monat trotz der Pfändung frei zu verfügen und somit auch weiterhin am Zahlungsverkehr teilzunehmen.
Voraussetzung für die Einrichtung eines P-Kontos ist das Vorhandensein eines Girokontos, welches durch Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt wird.
Wichtig: das Existenzminimum ist ausschließlich auf einem derartigen Pfändungsschutzkonto gesichert, Guthaben von normalen Girokonten können ab dem 01.01.2012 vollständig beschlagnahmt werden. Schuldner, deren Girokonto bereits der Pfändung unterliegt, können die Führung als Pfändungskonto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen. Aus diesem Grund sollte die Umwandlung spätestens zum 27. Dezember 2011 beantragen werden. Andernfalls unterliegt das am 01.01.2012 auf dem Girokonto vorhandene Guthaben vollständig der Pfändung.