Aufzug und Betriebskosten
Kosten für den Aufzug muss nur der zahlen, der ihn auch nutzen kann.
Mieter müssen keine Kosten für einen Aufzug zahlen, wenn sie ihre Wohnung mit dem Aufzug gar nicht erreicht können. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 128/08) und wies die Klage der Vermieterin zurück, die die Nachzahlung der Betriebskosten für den Aufzug verlangte.
Die Mieterin wohnt im vierten Obergeschoss im hinteren Quergebäude einer größeren Wohneinheit. Einen Aufzug gibt es aber nur im Vorderhaus. Mit ihm können die Wohnungen im Quergebäude nicht erreicht werden. Die Mieterin weigerte sich deshalb jahrelang, die in den Betriebskostenabrechnungen enthaltenen Aufzugkosten zu bezahlen.
Die Forderung der Vermieterin auf Nachzahlung lehnte der Bundesgerichtshof ab. Mieter dürfen nicht an Kosten für Einrichtungen beteiligt werden, die anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind (BGH VIII ZR 135/03). Entsprechendes müsse gelten, wenn ein Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes zur Verfügung steht.
Anderes gilt für Erdgeschossmieter, die den Aufzug faktisch nicht nutzen. Sie müssen trotzdem anteilig Betriebskosten für den Aufzug zahlen (BGH VIII ZR 103/06). Dafür sprechen Gründe der Praktikabilität und Transparenz der Abrechnung. Außerdem kann auch der Erdgeschossmieter den Aufzug in seinem Haus nutzen, zum Beispiel für einen Besuch beim Nachbarn.