#Mietertipps
07.06.2019

Betriebskostenabrechnung immer prüfen!

Sie kommt einmal im Jahr und sieht immer kompliziert aus: die Betriebskostenabrechnung. Doch wer sich die Mühe macht, die Auflistung der verschiedenen Posten zu überprüfen, wird (fast) immer belohnt und kann dauerhaft Geld sparen!

Sie kommt einmal im Jahr und sieht immer kompliziert aus: die Betriebskostenabrechnung. Doch wer sich die Mühe macht, die Auflistung der verschiedenen Posten zu überprüfen, wird (fast) immer belohnt und kann dauerhaft Geld sparen! Insgesamt gibt es 17 verschiedene Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung festgelegt sind. Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur dann die Nebenkosten zahlen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ausnahme: Heizkosten, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Außerdem sollte jede Betriebskostenabrechnung geprüft werden – auch wenn am Ende ein Guthaben steht!

  • Eine Betriebskostenabrechnung muss eine Zusammenstellung der einzelnen Kostenarten sowie die Gesamtbeträge und einen nachvollziehbaren Verteilerschlüssel für Ihren Anteil enthalten.
  • Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten sind nicht auf Mieter umlegbar.
  • Vergleichen Sie die einzelnen Positionen mit den Durchschnittswerten des Betriebskostenspiegels. Wichtig: Vermieter müssen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten.
  • Aktuell fallen in Hamburg für die kalten Betriebskosten durchschnittlich 2,01 Euro pro Quadratmeter und Heizung und Wasser 1,10 Euro pro Quadratmeter an.
  • Machen Sie unseren kostenlosen Betriebskosten-Online-Check und prüfen Sie Ihre Abrechnung auf Plausibilität!
  • Mieter haben das Recht, beim Vermieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege einzusehen. Machen Sie Fotos von den Belegen und prüfen Sie diese zu Hause in Ruhe.
  • Rechnen Sie nach, ob der Vermieter die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen in voller Höhe berücksichtigt hat.
  • Spätestens zwölf Monate nach dem Ende einer Abrechnungsperiode muss die Abrechnung dem Mieter vorliegen, sonst verfallen die Nachforderungen des Vermieters. Mieter können die Abrechnung nur innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt beanstanden.

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