#Mietertipps
02.02.2021

Dürfen Mieter einen Kinderwagen oder Rollator im Treppenhaus abstellen?

Ob im Eingangsbereich eines Mietshauses ein Kinderwagen oder Rollator abgestellt werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Aber worauf kommt es hier an?

Im Eingangsbereich und Hausflur darf ein Kinderwagen abgestellt werden, solange die Mitmieter im Haus hierdurch nicht erheblich gestört und beeinträchtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Eine entsprechende Vertragsregelung ist dann unwirksam, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen problemlos nutzen und zum Beispiel auch die Briefkästen erreichen können. Weitere Voraussetzungen sind, dass sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind, auch kein Fahrstuhl zur Verfügung steht und den Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen. Allerdings sollten die Mieter davon absehen, den Kinderwagen anzuschließen, dieser muss für den Notfall beweglich bleiben. Mietern einer Erdgeschosswohnung kann es zugemutet werden, den Kinderwagen in die Wohnung zu stellen.

Ähnlich ist die Rechtslage bei einem Rollator. Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo es keinerlei Beeinträchtigungen oder Belästigungen für andere Mitmieter gibt.

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