#Mietertipps
15.12.2022

Es schneit – und jetzt?

In unserem aktuellen Mietertipp erklären wir, welche Pflichten Mieterinnen und Mieter in Bezug auf die Räumung von Schnee und Eis haben. Wer wissen möchte, ob er zum Schneeschieber greifen muss, sollte als erstes in seinen Mietvertrag schauen.

Ein paar zaghafte Schneeflocken sind in den vergangenen Wochen bereits gefallen, doch eine weiße Decke blieb bisher nicht dauerhaft über Hamburgs Straßen und Häusern liegen. Sobald sich das ändert, kommt bei vielen Menschen große Freude auf – und bei einigen Mieterinnen und Mietern viele Fragen. Denn für die Räumung vor ihrem Haus sind unter Umständen Bewohnerinnen und Bewohner zuständig. Wir erklären, wann Sie zum Schneeschieber und Streumaterial greifen müssen und beantworten die wichtigsten Fragen zu Räumpflichten bei Schnee und Eis.

  • Grundsätzlich gilt: In der Regel sind Grundstückseigentümer oder Vermieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Vermieter können ihre Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf einzelne oder alle Mietparteien übertragen.
  • Mieterinnen und Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
  • Erledigt der Hausmeister oder ein gewerblicher Räumungsdienst die Arbeiten, können die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.
  • Vermieter müssen überprüfen, ob ordnungsgemäß gefegt wurde und haften unter Umständen im Schadensfall.
  • In § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes ist geregelt, welche Vorgaben Streupflichtige beachten müssen. Das sind die wichtigsten Einzelheiten:
    • Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa ein Meter breiter Streifen).
    • Treppen müssen in voller Breite geräumt werden.
    • Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen.
    • Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
    • Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
    • Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.

Weite Informationen haben wir für Sie in unserem Info-Blatt Mieterpflichten bei Schnee und Eis zusammengestellt.

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