#Mietertipps
09.12.2022

Es weihnachtet sehr

Rund um Weihnachten und Silvester wird viel dekoriert und gefeiert. Was dabei erlaubt ist und und worauf man verzichten sollte, erklären wir in diesem Mietertipp.

In der Adventszeit ist es der Wunsch vieler Mieterinnen und Mieter, nicht nur ihre Wohnung, sondern auch den Balkon und Hausflur mit Lichterketten, Adventsschmuck oder Girlanden zu dekorieren. Doch welche Vorhaben dürfen im Hinblick auf die Hausgemeinschaft umgesetzt werden? Und was gilt eigentlich in der Silvesternacht? Gibt es eine rechtliche Ausnahme in dieser besonderen Nacht zum Jahreswechsel im Hinblick auf Lärmstörungen?

  • Es bleibt Mietern unbenommen, die Wohnung weihnachtlich nach ihrem Geschmack zu dekorieren. Zu beachten ist lediglich, dass sich die Dekoration später wieder entfernen lässt.
  • Sobald es zu einer Außenwirkung kommt, muss auf die Belange der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Eine übermäßige Dekoration des Hausflurs oder Balkons ist nicht zulässig. Im Hausflur erlauben die Gerichte allenfalls einen Adventskranz an der Haustür.
  • Auf Balkonen ist auch die Lichtimmission für den Verkehr zu beachten, denn dieser sollte nicht abgelenkt werden durch Lichtinstallationen von Weihnachtsfans.
  • Die in den Hausordnungen verankerte Nachtruhe ab 22 Uhr ist zwar auch in der Silvesternacht maßgeblich, allerdings gehen die Gerichte in dieser besonderen Nacht von einer „erweiterten Toleranzgrenze“ aus.
  • Dennoch gilt in der Silvesternacht das allgemeine Rücksichtnahmegebot: Nachdem das neue Jahr lautstark begrüßt worden ist, sollten Lärmstörungen mit zunehmender Nachtzeit vermieden werden.
  • Beim Zünden von Feuerwerk oder Silvesterkrachern muss darauf geachtet werden, dass kein Personen- oder Sachschaden entsteht. Böllern im Treppenhaus oder dem Hauseingang sollte unterlassen werden.

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