#Mietertipps
02.08.2017

Fast die Hälfte der Einbrecher scheitert an gut gesicherten Fenstern und Türen

Ist die eigene Mietwohnung nur unzulässig gesichert, empfiehlt es sich, nachzurüsten.  Vermieter sind jedoch nur in seltenen Fällen zu nachträglichen Investitionen in die Wohnungssicherheit verpflichtet.

Nach Angaben der Polizei gab es 2016 in Hamburg insgesamt 7.510 Einbrüche und versuchte Einbrüche in Häuser und Wohnungen. Das sind zwar 16,6 Prozent weniger Wohnungseinbrüche als 2015, berücksichtigt man jedoch die Vorjahre 2014 (7.490) und 2013 (6.924) ist eine steigende Tendenz erkennbar. Gleichzeitig scheitern immer mehr Einbrecher an gut gesicherten Fenstern und Türen. So schafften es die Täter in 43,3 Prozent der Fälle (2015: 41,7 Prozent) nicht, in die Wohnräume einzudringen.

Ist die eigene Mietwohnung nur unzulässig gesichert, empfiehlt es sich, nachzurüsten.  Vermieter sind jedoch nur in seltenen Fällen zu nachträglichen Investitionen in die Wohnungssicherheit verpflichtet. Baut ein Vermieter einbruchshemmende Fenster oder Türen, ein Sicherheitsschloss, einen Türspion oder eine Gegensprechanlage ein, kann dies zu einer Mieterhöhung führen.

Mieter können aber auch auf eigene Kosten für mehr Sicherheit sorgen. Werden dabei lediglich Veränderungen innerhalb der Wohnung vorgenommen, durch die nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird, ist keine Genehmigung des Vermieters notwendig. So dürfen Mieter ein technisch aufwändigeres Schloss in die Wohnungstür einbauen (unbedingt altes Schloss aufbewahren!) und die Fenster- und Balkontüren mit abschließbaren Griffen ausrüsten. Weitere Schutzmaßnahmen wie das Anbringen einer Alarmanlage an der Fassade und von Außenrollläden oder Fenstergittern muss der Vermieter genehmigen.

Für alle Veränderungen gilt jedoch grundsätzlich: Bei Auszug muss der Ursprungszustand wiederhergestellt werden! Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt Mietern deshalb, mit ihrem Vermieter von Anfang an schriftlich zu vereinbaren, dass die Mieterinvestition beim Auszug nicht beseitigt werden muss und dass der Vermieter gegebenenfalls für den Verbleib der Sicherheitsmaßnahmen sogar eine Entschädigung zahlt.

Ausführliche Informationen zum Thema Einbruchschutz finden Sie in unserem Info-Blatt Nr. 38 “Sicher Wohnen – Einbruchschutz”.

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