#Mietertipps
14.06.2023

Gemeinsam mieten

Möchten mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung anmieten, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Wer unterzeichnet den Vertrag, wer ist Ansprechpartner und wie kann die Gemeinschaft aufgelöst werden?

Möchten mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung anmieten, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Wer unterzeichnet den Vertrag, wer ist Ansprechpartner und wie kann die Gemeinschaft aufgelöst werden? Trennt sich eine Wohngemeinschaft aus persönlichen oder beruflichen Gründen, stellt sich oft die Frage, was aus dem gemeinsamen Mietvertrag wird. Die Beantwortung dieser Fragen hängt – wie immer – von der genauen Ausgestaltung des Vertrags ab.

  • Mietvertragspartei werden alle, die den Vertrag unterschrieben haben. Wird später ein Lebens- oder Ehepartner mit in die Wohnung aufgenommen, kann der Vermieter dies zwar grundsätzlich nicht verhindern, aber eine Aufnahme als Vertragspartei verweigern.
  • Die Mietenden können sich darauf einigen, dass nur einer von beiden Vertragspartei wird. Erfahrungsgemäß verlangen Vermieter jedoch die Aufnahme beider Interessenten, da er dann auf zwei Schuldner zurückgreifen kann.
  • Alle Vertragsparteien können nur gemeinsam agieren, zum Beispiel Mieterhöhungen zustimmen oder ablehnen. Umgekehrt müssen stets alle Mieter vom Vermieter angeschrieben werden.
  • Haben beide Mieter den Vertrag gemeinsam abgeschlossen, können beide nur gemeinsam kündigen. Weigert sich eine Vertragspartei, die Kündigung gemeinsam auszusprechen, kann derjenige von dem Auszugswilligen (notfalls gerichtlich) gezwungen werden, eine gemeinsame Kündigung zu erklären. Nach Vertragsbeendigung besteht kein gesonderter Anspruch desjenigen, welcher gern in der Wohnung bleiben möchte, auf Abschluss eines neuen Vertrags.
  • Eine Besonderheit stellt die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung einer Ehewohnung gem. § 1361 b BGB dar: Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann ein Ehepartner während des Trennungsjahrs verlangen, dass ihm der andere Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Frage, wer von beiden den Mietvertrag unterzeichnet hat.

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