#Mietertipps
09.06.2021

Geschirrspüler kaputt – wer ist zuständig?

Steht im Mietvertrag, dass der Geschirrspüler nur leihweise zur Verfügung gestellt ist, kann den Vermieter dennoch eine Verpflichtung zur Reparatur treffen.

Funktionieren die Einrichtungsgegenstände der Küche nicht mehr richtig, steht der Mieter vor der Frage, wer nun zuständig ist. Spüle und Herd sind in aller Regel mitvermietet. Funktionieren diese nicht mehr, hat der Vermieter sie zu instand zu setzen oder auszutauschen. Bei weiteren Einrichtungen wie z.B. einer Einbauküche, Geschirrspüler oder Kühlschrank bestehen hingen oft Unklarheiten.

Im vielen Mietverträgen wird festgehalten, dass diese nur leihweise dem Mieter überlassen werden. Durch die Vereinbarung einer bloß leihweisen Überlassung soll die entsprechende Einrichtung aus dem Mietvertrag gewissermaßen ausgeklammert werden. In der Folge sollen diese Gegenstände nicht mehr von der Instandhaltungspflicht des Vermieters erfasst sein.

Eine solche Klausel kann dabei unwirksam sein. Dies hat zur Folge, dass die dort genannten Einrichtungsgegenstände vom Mietvertrag selbst erfasst und dementsprechend vom Vermieter in Stand zu halten sind. Maßgeblich dafür ist, ob es sich bei der Klausel um eine sogenannte allgemeine Geschäftsbedingung, kurz AGB, oder eine Individualvereinbarung handelt. Der Gesetzgeber hat nämlich zum Schutz der Verbraucher – hier also des Mieters – festgelegt, dass besonders nachteilige und überraschende AGB unwirksam sind.

AGB sind standardmäßig vorformulierte Klauseln, welche von einem der Vertragspartner, hier dem Vermieter, für eine Vielzahl von Verträgen angewendet werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese schon in den Blankomietverträgen aufgenommen sind. So kann eine AGB auch dann vorliegen, wenn der Vermieter regelmäßig inhaltlich identische Klauseln handschriftlich in seinen Mietverträgen ergänzt oder einfügt. Gleiches gilt, wenn der Vermieter dem Mieter lediglich die Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Klauseln ermöglicht. Entscheidend ist, ob der Vermieter die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Mieter eine tatsächliche Möglichkeit zur Mitgestaltung einräumt.

Bei Unklarheiten, was mitvermietet und damit instand zu halten ist, hilft der Mieterverein zu Hamburg im Rahmen der angebotenen Beratungsmöglichkeiten schnell und unkompliziert weiter.

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