#Mietertipps
10.06.2016

Grillen ist oft nicht erlaubt

Des einen Freud´, des anderen Leid – während Grillfreunde während der Sommermonate am liebsten jeden Tag den Grill anwerfen möchten, stören sich Nachbarn oft an der Rauch- und Geruchsentwicklung. Gefragt ist gegenseitige Rücksichtnahme.

Grillen im Garten ist oft nicht erlaubt

Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, entschied das Landgericht Essen (10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar die Kündigung.

Der übliche „Hamburger Mietvertrag für Wohnräume“ verbietet das Grillen auf Balkons, Loggien und unmittelbar an das Haus angrenzenden Flächen. Vor Zünden des Grills empfiehlt sich daher ein Blick in den Mietvertrag.

Auch ohne ein ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht.

Für Abhilfe können oft schon ein Elektrogrill und Aluminiumschalen sorgen, da die Rauchentwicklung hier deutlich geringer ist als bei Holzkohle. Nicht zuletzt regelt ein freundliches Gespräch unter Nachbarn viel – und fragen kostet bekanntlich nichts.

Hamburgs Mieter können sich das Info-Blatt Nr. 48 (Qualm ohne Reue- Grillen erlaubt?) von der Internetseite www.mieterverein-hamburg.de herunterladen. Das Info-Blatt ist auch in der Geschäftsstelle des MIETERVEREIN ZU HAMBURG, Beim Strohhause 20 (bei U/S-Bahn Berliner Tor) erhältlich.

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