Heizen außerhalb der Heizperiode
Auch im Sommer muss bei einer länger anhaltenden kalten Witterung die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein.
Viele Hamburger Mietverträge über Wohnraum enthalten die Klausel, dass die mit Heizkörpern ausgestatteten Räume einer zentralbeheizten Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr auf 20 Grad Celsius, einen Meter über dem Fußboden in der Zimmermitte gemessen, erwärmt werden. Auch im Sommer ist der Vermieter verpflichtet , die Heizanlage in Betrieb zu nehmen. Der Vermieter muss spätestens dann heizen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass eine kalte Witterung einige Tage anhält.
Werden in der Wohnung nicht die vertragsgemäßen Temperaturen erreicht, kann unter Umständen die Miete gemindert werden. Denn bei unzureichender Beheizung ist die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand.
Sorgt der Vermieter trotz Aufforderung nicht für eine ausreichende Beheizung, sollten sich Mieterinnen und Mieter beraten lassen, welche Rechte ihnen konkret zustehen. Wichtig ist, täglich mehrmals die Raumtemperatur zu messen (Raummitte und 1 m über dem Fußboden) und zu dokumentieren. Neben dem Mietminderungsanspruch kommt unter Umständen auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dadurch entstehen, dass der Mieter selbst für eine ausreichende Beheizung sorgt.