Hitze in der Mietwohnung: Welche Ansprüche haben Mieter?
Die erste Hitzewelle ist überstanden, die Temperaturen in Hamburg werden aber in den kommenden Tagen wieder steigen. Viele Mieter fragen sich, welche Temperaturentwicklung in der Wohnung hinzunehmen ist und ab wann eine Mietminderung verlangt werden kann.
Die erste Hitzewelle ist überstanden, die Temperaturen in Hamburg werden aber in den kommenden Tagen wieder steigen. Viele Mieter fragen sich, welche Temperaturentwicklung in der Wohnung hinzunehmen ist und ab wann eine Mietminderung verlangt werden kann.
Für Wohnräume gibt es keine gesetzliche Regelung zur Frage, wie hoch Temperaturen ansteigen dürfen. Es kommt daher auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Regelt der Mietvertrag diesbezüglich nichts, kann nur in seltenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass die Miete gemindert werden kann. Wichtig zu wissen: Der Mieter trägt die Beweislast für die regelmäßig überhöhten Temperaturen.
Auch den Einbau einer Dämmung kann der Mieter nicht verlangen. Diese dient nicht nur in den Wintermonaten zur Isolierung, sondern im Sommer auch als Hitzeschutz. Nur für den Fall, dass die Hitzeentwicklung ausnahmsweise einen Mangel darstellt, könnte der Mieter Gegenmaßnahmen von seinem Vermieter fordern.
Sofern Mieter Wärmeschutzmaßnahmen selbst ergreifen möchten, die mit einem Eingriff in die Gebäudesubstanz verbunden sind, müssen sie zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten. Dies gilt beispielsweise für die Anbringung eines Sonnensegels, den Anbau einer Markise oder den Einbau einer Klimaanlage.
Vorhänge, Klemmjalousien oder Schutzfolien dagegen sind unproblematisch und können angebracht werden, solange der Fensterrahmen nicht beschädigt wird.