Mängel in der Wohnung – und der Vermieter tut nichts?
Stellt der Mieter in seiner Wohnung einen Mangel fest, hat er diesen dem Vermieter anzuzeigen. Nur so kann der Vermieter überhaupt davon erfahren und zur Beseitigung tätig werden. Was aber, wenn der Vermieter nicht reagiert oder nichts unternimmt?
Stellt der Mieter in seiner Wohnung einen Mangel fest, hat er diesen dem Vermieter anzuzeigen. Nur so kann der Vermieter überhaupt davon erfahren und zur Beseitigung tätig werden. Was aber, wenn der Vermieter nicht reagiert oder nichts unternimmt?
Der Mieter muss dem Vermieter zunächst grundsätzlich eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Dies sollte schon mit der Mängelanzeige schriftlich erfolgen. Weiter sollte bereits angekündigt werden, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Mieter die erforderlichen Arbeiten selbst auf Kosten des Vermieters vornehmen oder vornehmen lassen wird. Welche Frist hier angemessen ist, hängt dabei vom Einzelfall und der Art des Mangels ab. So ist für kleinere Mängel, wie etwa ein tropfender Wasserhahn, ein gesprungenes Waschbecken oder ein schlecht regulierbares Heizungsventil in der Regel eine Frist von zwei Wochen angemessen. Bei gravierenderen Mängeln wie Ungezieferbefall oder ein Heizungsausfall im Winter kann diese Frist auch deutlich kürzer sein. In Notfällen kann der Mieter sogar berechtigt sein, sofort selbst tätig zu werden.
Sofern eine Behebung sehr aufwendig und arbeitsintensiv ist, kann wegen des unüberschaubaren Kostenrisikos auch eine Klage auf Instandhaltung gegen den Vermieter geboten sein. Damit wird im Erfolgsfall der Vermieter durch das Gericht verpflichtet tätig zu werden.
In jedem Fall sollte der Mieter bevor er zur Selbstvornahme schreitet rechtlichen Rat beim Mieterverein zu Hamburg einholen. So kann verhindert werden, dass der Mieter am Ende auf den Kosten sitzen bleibt.