#Mietertipps
15.06.2016

Neue Info-Broschüre “Schönheitsreparaturen, Mietpreisbremse und Maklerprovision” erschienen

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat eine neue Infobroschüre veröffentlicht. Darin finden Sie alle Informationen zu den Themen Schönheitsreparaturen, Mietpreisbremse und Maklerprovision. Die Tipps orientieren sich an der aktuellen Rechtsprechung und können dabei helfen, beim Umzug viel Geld zu sparen.

Etwa zwei Millionen Mieterhaushalte ziehen jährlich um. Mieter können hier viel Geld sparen, wenn sie ihre Rechte kennen und nutzen und teure Fehler bei der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Mietverhältnisses vermeiden. Allein bei der Frage, ob am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert werden muss oder nicht, geht es leicht um ein paar tausend Euro. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren mit zahlreichen Entscheidungen die Mieterposition gestärkt. Mieter müssen häufig keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen oder anteilige Renovierungskosten zahlen:

  • Wer in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist, muss weder während der Mietzeit noch beim Auszug renovieren.
  • Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter beim Auszug je nach Wohndauer anteilige Renovierungskosten zahlen muss, sind immer unwirksam.
  • Mietvertragsregelungen, wonach der Mieter beim Auszug immer renovieren muss, sind genauso unwirksam wie starre Renovierungsfristen im Mietvertrag.

Maklerprovision müssen Mieter nach Einführung des so genannten Bestellerprinzips nur noch in Ausnahmefällen zahlen. Der Grundsatz lautet jetzt, wer den Makler beauftragt, muss ihn auch zahlen. In aller Regel ist der Vermieter der Auftraggeber. Wer als Mieter zu Unrecht Maklerprovision oder Maklergebühren gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst nach drei Jahren.

Die Miete für die neue Wohnung darf der Vermieter vielerorts nicht mehr in jeder beliebigen Höhe festsetzen. In den meisten Städten mit engen Wohnungsmärkten gilt die so genannte Mietpreisbremse. Das bedeutet:

  • Der Vermieter darf normalerweise als zulässige Miete nur die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern.
  • Alternativ darf der Vermieter auch die bisherige Miete weiter fordern, wenn diese schon über der Grenze „Vergleichsmiete plus 10 Prozent“ lag.
  • Wer diese gesetzlichen Regelungen kennt und die Preisbremse zieht, spart Monat für Monat.

Aber auch sonst kann mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrages oft der Grundstein für künftige Streitigkeiten gelegt werden. Mieter müssen auf die vorgesehene Dauer des Mietverhältnisses, auf einen evtl. Kündigungsausschluss, auf vertraglich vorgesehene Mieterhöhungen genauso achten wie auf Angaben zur Wohnungsgröße, zum energetischen Zustand des Hauses oder zur Höhe der künftig zu zahlenden Betriebskosten.

Weil viele Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis und letztlich auch viele Mietprozesse ihre Ursache im Wohnungswechsel haben, hat der Deutsche Mieterbund jetzt eine Informationsbroschüre „Schönheitsreparaturen, Mietpreisbremse und Maklerprovision – Geld sparen beim Umzug“ (ISBN 978-3-944608-08-2) mit zahlreichen Tipps zum Wohnungswechsel veröffentlicht. Fachleute erklären in einer auch für den Laien verständlichen Sprache, was man als Mieter beim Umzug wissen muss, um später Ärger zu vermeiden.

Die 88-seitige Broschüre kostet 6 Euro und ist in der in der Geschäftsstelle des MIETERVEREIN ZU HAMBURG, Beim Strohhause 20 (bei U/S-Bahn Berliner Tor) erhältlich bzw. kann beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, www.mieterbund.de bestellt werden. Des Weiteren finden Sie auf unseren Infoblättern 42 (Renovieren oder nicht? Die Schönheitsreparaturen), 43 (Renovierungsklauseln in Genossenschafts- und SAGA/GWG-Mietverträgen) und 55 (Mietpreisbremse) Informationen zu diesen Themen. Alle Infoblätter bekommen Sie ebenfalls in der Geschäftstelle oder hier zum Download auf unserer Internetseite.

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