#Mietertipps
29.08.2016

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – was ist beim Einzug des Partners zu beachten?

Der Ehepartner darf auch ohne Genehmigung des Vermieters einziehen – wer nicht verheiratet ist, muss beim Einzug des Partners ein paar Dinge beachten.

Wer als Mieter den Partner in die Wohnung und den Mietvertrag aufnehmen will, muss dazu grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters einholen. Nur der Ehepartner oder die Kinder des Mieters können auch ohne Genehmigung des Vermieters auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Hier reicht es aus, den Vermieter darüber zu informieren und den Zeitpunkt des Einzuges mitzuteilen. Andere Personen dürfen jedoch nur aufgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse – das nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist – vorgewiesen werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Aufnahme des Lebensgefährten.
Die Hürden für den Mieter sind allerdings nicht sehr hoch: normalerweise reicht der bloße Wunsch des Mieters, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, als berechtigtes Interesse aus. Das muss auch nicht näher begründet werden. Ob der Lebensgefährte gleichen oder anderen Geschlechts ist, spielt keine Rolle. Letztendlich heißt das, der Mieter muss seinen Vermieter um Erlaubnis fragen, dieser muss sie im Regelfall erteilen. Im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt der Lebenspartner als Familienangehöriger, es reicht also auch hier aus, den Vermieter über den Einzug in Kenntnis zu setzen.
Ist die Lebenspartnerschaft beendet, kann der Mieter von seinem ehemaligen Lebensgefährten den Auszug aus der Wohnung verlangen. Haben jedoch beide Partner den Vertrag unterschrieben, sind sie bei Beendigung der Lebensgemeinschaft wechselseitig verpflichtet, an der Kündigung des Mietvertrages mitzuwirken. Im Anschluss an eine solche Kündigung ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit einem der beiden einen neuen Mietvertrag abzuschließen. (Lesen Sie zu diesem Thema auch das Info-Blatt Nr. 05 „Gemeinsam mieten – was Mieter wissen sollten“ und das Info-Blatt Nr. 15 „Untermiete“)

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