#Mietertipps
17.02.2023

Photovoltaik auf dem Balkon/Dach

Der Wunsch von Mieterinnen und Mietern, die Sonnenenergie zu nutzen und damit Stromkosten in Zeiten der Energiekrise zu sparen, ist nachvollziehbar. Dennoch ist hier Vorsicht geboten.

Den Mieterverein zu Hamburg erreichen immer häufiger Anfragen von Mieterinnen und Mietern, die gerne auf ihrem Balkon oder Dach eine Photovoltaikanlage installieren möchten. Der Wunsch, die Sonnenenergie zu nutzen und damit Stromkosten in Zeiten der Energiekrise zu sparen, ist nachvollziehbar. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Unsere Tipps:

  • Vor der Installation muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, da die Installation und die Einspeisung der Energie in das Stromnetz mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind. Die entsprechende Genehmigung sollte dann schriftlich vorliegen. Dies betrifft auch sogenannte Stecker-Solargeräte.
  • Die Anlage muss bei der Bundesnetzagentur ins Marktstammdatenregister und dem zuständigen Stromnetzbetreiber angemeldet werden. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Inbetriebnahme, die Stilllegung, technische Änderungen und einen Betreiberwechsel.
  • Die Steckdosen zur Einspeisung müssen gegebenenfalls verändert werden und Mieter sollten vorab klären, ob ein neuer Stromkasten/-zähler benötigt wird.
  • Vor der Inbetriebnahme sollte die Anlage von einem Elektrofachbetrieb geprüft und abgenommen werden. Hier geht es nicht nur um die Vermeidung von Mängeln und Gefahren, sondern auch um die Frage, ob die Anlage richtig ausgerichtet ist sowie juristisch um Gewährleistungsansprüche.
  • Zur finanziellen Absicherung sollte zudem der Versicherungsschutz (Wohngebäude-/ spezielle Photovoltaikversicherung) zuvor abgeklärt werden.
  • Sofern der Vermieter die Anbringung einer Photovoltaikanlage verweigert, müssten Mieter die Genehmigung gerichtlich geltend machen. Allerdings sind bei allem Verständnis für den Wunsch der Mieter, selbst Strom zu erzeugen und obwohl jede Maßnahme gegen den Klimawandel zu begrüßen ist, gibt es hier noch keine klare Linie in der Rechtsprechung. Hamburger Gerichtsurteile liegen dem Mieterverein zu Hamburg bisher noch gar nicht vor.

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