#Mietertipps
22.12.2021

Räumpflichten bei Eis und Schnee

Der Winter hält in den Weihnachtstagen Einzug in Hamburg. Unfälle auf Gehwegen können zu weitreichenden Schadenersatzpflichten von Streupflichtigen führen. Doch wer ist zur Räumung verpflichtet?

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.

Der Streupflichtige muss grundsätzlich einige Vorgaben beachten, die durch § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes geregelt werden. Das sind die wichtigsten Einzelheiten:

  • Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 Meter breiter Streifen).
  • Treppen müssen in voller Breite geräumt werden.
  • Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen.
  • Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
  • Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
  • Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.

Mehr Informationen finden Sie in unserem im Info-Blatt Mieterpflichten bei Schnee und Eis.

 

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