Schnee und Eis – Wer muss räumen?
Der Winter steht vor der Tür, Schnee und Eis lassen vermutlich nicht mehr lange auf sich warten. Während sich viele über die malerische Winterlandschaft freuen werden, kommen auf einige Mieter nun lästige und anstrengende Arbeiten zu.
Der Winter steht vor der Tür, Schnee und Eis lassen vermutlich nicht mehr lange auf sich warten. Während sich viele über die malerische Winterlandschaft freuen werden, kommen auf einige Mieter nun lästige und anstrengende Arbeiten zu. Bevor Sie jedoch zur Schneeschaufel greifen, schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Dort muss ausdrücklich festgehalten sein, dass Sie als Mieter dazu verpflichtet sind, Schnee zu fegen und bei Glatteis zu streuen. Für diese Arbeiten sind nicht automatisch die Mieter im Erdgeschoss verantwortlich. Sollten mehrere, oder gar sämtliche Mieter eines Hauses zu diesen Arbeiten verpflichtet sein, muss der Vermieter tätig werden und festlegen, wer wann an der Reihe ist. Ältere oder kranke Mieter, die körperlich nicht mehr in der Lage sind, selbst Schnee und Eis zu entfernen, können von dieser Pflicht entbunden werden.
Wie und wann geräumt werden muss, regelt § 33 des Hamburgischen Wegegesetzes. Das sind die wichtigsten Einzelheiten:
- Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 Meter breiter Streifen).
- Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
- Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen (Umweltschutz!).
- Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
- Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
- Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.
Mehr Informationen finden Sie in unserem Ratgeber-Artikel Ärger mit dem Winterdienst oder im Info-Blatt Mieterpflichten bei Schnee und Eis.