#Mietertipps
20.01.2023

Vögel Füttern auf dem Balkon

Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter Vögel aus ihrer Wohnung heraus füttern. Dennoch gilt es einiges zu beachten, um Ärger mit den Nachbarn oder dem Vermieter zu vermeiden.

Im Winter finden sich auf vielen Balkonen Meisenknödel und Futterhäuschen. So mancher Mieter möchte den gefiederten Freunden in Futternot etwas Gutes tun – nicht immer zur Freude von Nachbarn und Vermietern. Was es beim Vögel Füttern aus der Mietwohnung zu bedenken gibt, lesen Sie in unserem Mieter-Tipp.

  • Meisenknödel oder ein Vogelfutterhäuschen dürfen ohne Genehmigung des Vermieters auf dem Balkon aufgehängt und platziert werden.
  • Ist es für die Befestigung des Häuschens notwendig, Wände anzubohren, muss der Vermieter zustimmen. Bei Auszug muss der Balkon in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
  • Singvögel dürfen gefüttert werden. Das Füttern von Tauben, aber auch von Möwen ist in Standardmietverträgen in Hamburg untersagt. Der Grund: Tiere anzulocken, die als Überträger von Krankheiten bekannt sind, ist verboten.
  • Wer trotzdem aus der Wohnung heraus Tauben füttert, riskiert ein Bußgeld und eine fristlose Kündigung (Amtsgericht Nürnberg, Az. 14 C 7772/15).
  • Nachbarn sollten durch das Füttern der Vögel nicht zu stark beeinträchtigt werden. Aber: Hinterlassen die Vögel Kot auf dem Nachbarsbalkon, so darf dieser die Miete deshalb nicht mindern (Landgericht Berlin, Az. 65 S 540/09).
  • Das Amtsgericht Frankfurt/Main urteilte anders: Ein Mieter musste sein Vogelhäuschen abbauen, da die Markise der Nachbarn unter seiner Wohnung zu stark von Futterresten und Kot verschmutzt wurde (Az. 33 C 3812/21).

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