#Mietertipps
11.09.2018

Was Mieter bei einer Untervermietung beachten sollten

Untervermietung kann besonders für Mieter, die vorübergehend beruflich oder studienbedingt ins Ausland oder in eine andere Stadt ziehen müssen, eine gute Lösung sein. Um dabei Ärger mit dem Vermieter zu vermeiden, sollten Mieter jedoch einiges beachten.

Ist der Job weg oder der Partner ausgezogen, wird das Geld für die Miete oft knapp. Eine Untervermietung ist auch für diejenigen eine gute Lösung, die vorübergehend beruflich oder studienbedingt ins Ausland oder in eine andere Stadt ziehen müssen. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie jedoch Folgendes beachten, bevor Sie mit der Suche nach einem passenden Untermieter beginnen:

  • Der Vermieter muss bei einer teilweisen Untervermietung nur die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Dies gilt nicht für die Untervermietung der ganzen Wohnung.
  • Achtung: Ein berechtigtes Interesse darf erst nach dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.
  • Wenn Sie ohne eine Erlaubnis und trotz Abmahnung jemanden in die Wohnung aufgenommen haben, kann der Vermieter fristlos kündigen.
  • Die Aufnahme von Ehegatten oder Lebensgefährten ist grundsätzlich gestattet, ebenso die von nächsten Angehörigen.
  • Die vorübergehende Aufnahme eines „Dritten“ muss erlaubt werden, wenn der Mieter nachvollziehbar den Grund darlegt.
  • Der Vermieter kann aber die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die ihm die Untervermietung unzumutbar machen.
  • Verweigert Ihr Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, kann die Erlaubnis neben dem Anspruch auf Schadensersatz gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Schließen Sie einen Untermietvertrag ab mit Angaben zu den vermieteten Räumen. Bei der Miete und den Nebenkosten orientieren Sie sich an Ihrer Miethöhe.
  • Füllen Sie beim Einzug des Untermieters ein Wohnungsübergabeprotokoll aus.
  • Sollten Sie die untervermieteten Räume wieder benötigen (Eigenbedarf), gelten die normalen Kündigungsfristen.
  • Sie können Ihren Untermieter auch ohne Grund kündigen, dann verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.
  • Eine unerlaubte Untervermietung an Feriengäste kann neben dem Ärger mit dem Vermieter auch zu einer ordnungswidrigen Zweckentfremdung von Wohnraum führen.

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