#Mietertipps
10.02.2021

Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?

Ältere Mietverträge enthalten oft noch die Regelung, dass der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer nach Mietdauer gestaffelten Frist kündigen kann. Ist dies heute noch wirksam?

Will der Mieter einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag kündigen, muss die Kündigung schriftlich erfolgen, an alle Vermieter adressiert sein und von allen Mietern persönlich unterschrieben werden. Eine telefonische Kündigung oder Kündigung per Fax bzw. Email reicht nicht aus.

Mieter müssen keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung benennen, nur eine Frist von drei Monaten bei ihrer Kündigung einhalten. Die früher üblichen, nach der Wohndauer gestaffelten längeren Kündigungsfristen (3, 6, 9 oder 12 Monate) sind für die Mieter heute auf eine einheitliche Frist von drei Monaten reduziert. Daher können Mieter, deren ältere Mietverträge noch diese Staffelung für beide Mietvertragsparteien benennen unter Einhaltung der kurzen Dreimonatsfrist kündigen.

Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, muss immer zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung selbst muss dem Vermieter bis zum dritten Werktag des Monats zugehen, wenn dieser Monat noch bei der Dreimonatsfrist mitzählen soll.

Unserem Kündigungskalender, welcher laufend aktualisiert wird, können Sie die jeweiligen Termine für eine ordnungsgemäße Kündigung entnehmen:

Kündigungskalender

In Hamburg ist gemäß den Vorschriften des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch eine Räumung der Wohnung bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages vorzunehmen.

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