#Mietertipps
05.08.2019

Wohnungseinbruch – was sollten Mieter tun?

Wer nach seinem Urlaub feststellen muss, dass Einbrecher in der Wohnung waren, muss sich nicht nur mit dem Schreck, sondern auch mit der Versicherung und dem Vermieter auseinandersetzen.

Stellen Mieter nach ihrer Urlaubsrückkehr fest, dass in ihre Wohnung eingebrochen wurde, sollte unverzüglich die Polizei informiert werden. Auch wenn es schwerfällt, sollte das Eintreffen der Beamten zunächst abgewartet und die Räume möglichst nicht betreten werden, um eventuell vorhandene Spuren nicht zu vernichten.

Sodann sollte der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden und abgesprochen werden, welche Sofortmaßnahmen zur ersten Absicherung der Wohnung erforderlich sind. Die Kosten für die Reparatur des Türschlosses, der Tür selbst oder Fenster trägt der Vermieter. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter einen Handwerker beauftragen und die Kosten von der Mietzahlung in Abzug bringen. Bitte halten Sie zunächst Rücksprache mit dem Mieterverein zu Hamburg.

Schließlich sollte die Hausratversicherung über den Schaden in Kenntnis gesetzt werden. Hilfreich ist es, wenn Quittungen und Belege von Wertgegenständen sowie Fotos vorhanden sind und an die Versicherung weitergereicht werden können. Ein Verzeichnis der Wertsachen (Auflistung der Gegenstände nebst Bezeichnung des Herstellers/ Typenbezeichnung, der Fabrikationsnummer, des Kaufpreises) hilft möglicherweise.

Sollten auch Bankunterlagen abhandengekommen sein, denken Sie an das Sperren von Bankkonten. Entsprechende Notfallnummern Ihrer Hausbank sollten Sie vorhalten.

Wer mit der psychischen Belastung nach dem Einbruch nicht gut leben kann, sollte sich nicht scheuen, Opferschutzangebote wahrzunehmen. Die örtliche Polizeidienststelle kann Ihnen hier weiterhelfen.

Möchten Mieter die Absicherung ihrer Mietwohnung selbst in die Hand nehmen müssen sie beachten, dass bei Eingriffen in die Bausubstanz stets die vorherige Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Dies gilt z.B. für das Anbringen eines Türspions, eines Querriegels vor der Wohnungseingangstür oder dem Anbringen von Rollläden. Gleichzeitig sollte geklärt werden, ob im Fall des (ev. auch zeitnahen) Auszugs die Gegenstände verbleiben können und ob der Vermieter Wertesatz leistet.

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