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07.01.2021

Mieterpflichten bei Schnee und Eis

Kommt es aufgrund von Glätte zu einem Personen- oder Sachschaden auf dem Gehweg vor dem Haus, können daraus weitreichende Haftungsfolgen für denjenigen entstehen, welcher für die Schneeräumung zuständig ist. Doch wer ist für den Winterdienst zuständig?

Endlich liegt in Hamburg der erste Schnee. Was insbesondere für Kinder einen großen Spaß bedeutet, ist für andere mit der Verpflichtung verbunden, Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Kommt es aufgrund von Glätte zu einem Personen- oder Sachschaden auf dem Gehweg vor dem Haus, können daraus weitreichende Haftungsfolgen für denjenigen entstehen, welcher für die Schneeräumung zuständig ist.

Die Pflicht zur Schnee-und Eisbeseitigung liegt beim Grundeigentümer, bei Eigentumswohnanlagen ist der Verwalter zuständig. Vermieter können ihre Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf Mieter übertragen. Dies erfolgt häufig durch den Mietvertrag. Vor dem Griff zur Schneeschaufel lohnt daher ein Blick in den eigenen Mietvertrag. Sollten mehrere, oder gar sämtliche Mieter eines Hauses zu diesen Arbeiten verpflichtet sein, muss der Vermieter festlegen, wer wann an der Reihe ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Ältere oder kranke Mieter, die körperlich nicht mehr in der Lage sind, selbst Schnee und Eis zu entfernen, können von dieser Pflicht entbunden werden.

„Um sich vor hohen Kosten nach einem Personenschaden zu schützen, sollte die Räumungsverpflichtung von den Mietern ernst genommen werden“, mahnt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mieterverein zu Hamburg. „Mieter sollten sich rechtzeitig informieren, ob Sie für den Winterdienst zuständig sind“.

Wie und wann geräumt werden muss, regelt § 31 des Hamburgischen Wegegesetzes. Das sind die wichtigsten Einzelheiten:

  • Schnee und Eis müssen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden (im Normalfall ein etwa 1 Meter breiter Streifen).
  • Treppen müssen in voller Breite frei gemacht werden.
  • Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei Tausalz und salzhaltige Mittel nicht verwendet werden dürfen.
  • Schnee muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt werden.
  • Eisglätte muss abgestreut werden, sobald sie eintritt.
  • Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder schneit und friert es erst nach dieser Zeit, so sind die Reinigungsarbeiten bis morgens um 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr, zu erledigen.

Mehr Informationen finden Sie in unserem im Info-Blatt Mieterpflichten bei Schnee und Eis.

Pressemitteilung zum Herunterladen

Pressetelefon (ausschließlich für Medienanfragen): 040 / 8 79 79-333

Ansprechpartner:

Siegmund Chychla
040 / 8 79 79-200, 0172 / 8 77 71 70

Pressefotos: mieterverein-hamburg.de/de/kontakt/pressekontakt

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