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12.10.2017

Mieterverein zu Hamburg fordert: Rauchwarnmelder sollen Leib und Leben der Mieter schützen und nicht der Wohnungswirtschaft nützen!

Viele Vermieter entziehen sich der Verpflichtung zur Instandhaltung der eigebauten Rauchmelder in dem sie die Geräte anmieten und diese Kosten unzulässiger Weise auf die Mieter abwälzen. Der Gesetzgeber wollte aber mit den Rauchwarnmeldern Leib und Leben der Mieter in den Wohnungen schützen und nicht der Wohnungswirtschaft nützen.

Seit 2011 müssen auch in Hamburg alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Weil die Hamburgische Bauordnung keine Regelungen darüber enthält, wer für den Einbau der Rauchwarnmelder zu sorgen hat, wird die Installation in den 720.000 Hamburger Mietwohnungen grundsätzlich durch die Vermieter veranlasst. Anlässlich des morgigen Rauchwarnmeldertages beanstandet der Mieterverin zu Hamburg, dass den Mietern oft Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie nicht zahlen müssen. Den Hamburger Mieterhaushalten ist dadurch nach Schätzung des Vereins seit 2011 ein Schaden von rund 15 Millionen Euro entstanden.

„Viele Vermieter entziehen sich der Verpflichtung zur Instandhaltung der eigebauten Rauchmelder in dem sie die Geräte anmieten und diese Kosten unzulässiger Weise auf die Mieter abwälzen. Der Gesetzgeber wollte aber mit den Rauchwarnmeldern Leib und Leben der Mieter in den Wohnungen schützen und nicht der Wohnungswirtschaft nützen“, sagt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mieterverein zu Hamburg.

Nach § 45 der Hamburgischen Bauordnung müssen in Wohnungen alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Weil die Anschaffungs- und Montagekosten für Rauchmelder als eine Modernisierung angesehen werden, können Vermieter 11 Prozent der aufgewendeten Kosten auf die Mieter umlegen. Die anfallenden Wartungskosten werden im Rahmen der Betriebskosten ebenfalls von den Mietern gezahlt.

Demgegenüber ist die Umlage der Kosten für das Anmieten der Rauchwarnmelder auf Mieter abzulehnen. Es handelt sich insoweit um Kapitalkosten, die nur deshalb anfallen, weil der Vermieter zur Vermeidung seiner Instandsetzungspflicht die Geräte nicht kauft, sondern nur anmietet (Landgericht Hagen Aktenzeichen 1 S 198/15 und Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Aktenzeichen 715 C 283/13). Moderne Rauchwarnmelder sind zudem mit 10-Jahres-Batterien ausgestattet, so dass sich die jährliche Prüfung lediglich auf eine Inaugenscheinnahme und Prüfung der Funktionsfähigkeit reduziert. Die Anforderungen daran sind so gering, dass in vielen Bundesländern diese Aufgabe den Mietern und nicht teuren Dienstleistern übertragen wird. Aus diesem Grunde sind nicht nur die Kosten für die Miete der Geräte abzulehnen, sondern auch die Höhe der restlichen Wartungskosten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu hinterfragen.

Der Mieterverein zu Hamburg schätzt, dass etwa jeder dritte der insgesamt 720.000 Hamburger Mieterhaushalte mit unzulässigen Kosten für Rauchwarnmelder belastet wird. Dadurch ist den Mietern der Hansestadt seit 2011 ein Schaden von bis zu 15 Millionen Euro entstanden.

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