Ärztliches Attest für Kündigungswiderspruch nicht ausreichend
In einem Räumungsprozess kann der Mieter sich nicht auf ärztliche Atteste berufen, wenn er behauptet, gesundheitliche Gründe stünden einer Räumung entgegen. Der BGH hält in der Regel die Vorlage von aktuellen Gutachten für erforderlich.
Urteil vom 28. April 2021 – VIII ZR 6/19
Der Vermieter kündigte 2017 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Tochter. Der Mieter widersprach der Kündigung, da ihm eine Räumung aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Er berief sich hierbei auf ärztliche Atteste, die ihm aufgrund einer Depression und bestehenden Suizidgefahr die Räumungsunfähigkeit bescheinigten. Vor dem Amtsgericht sowie dem Landgericht konnte der Vermieter seinen Räumungsanspruch nicht durchsetzen. Das Landgericht stütze sich dabei auf die beigefügten Atteste, die dem Räumungsanspruch entgegenstünden. Einem Gutachten aus der Vergangenheit, aus dem sich keine relevanten Hinweise auf eine Depression ergaben und auch im Fall eines Umzugs nicht ohne Weiteres mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei blieb unbeachtet, da diese Untersuchungen lange Zeit zurückgelegen hätten.
Dem BGH genügten die Atteste als Grundlage für ein Urteil nicht. Art und Ausmaß der Erkrankung sowie die befürchteten Auswirkungen eines Wohnungswechsels ließen sich nur durch ein aktuelles Gutachten aufklären. Erst dann bestehe eine Grundlage, auf derer eine sachgerechte Abwägung der Interessenslagen von Mieter und Vermieter möglich sei.
Kommentar: Es handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die den Ausgang eines notwendigen erneuten Prozesses nicht vorwegnimmt. Der BGH hat dem Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung wegen psychischer Erkrankungen keine grundsätzliche Absage erteilt. Er hat jedoch verständlicherweise darauf bestanden, dass für derartige Feststellungen als Grundlage der Interessensabwägung weder ein veraltetes Gutachten, noch bloße Atteste genügen. Die Einholung eines aktuellen Gutachtens ist zweckgemäß, zumal der Mieter in diesem Verfahren ein solches Vorgehen ausdrücklich unterstützt hat.