#Urteile
11.01.2018

Anbietpflicht bei einer Eigenbedarfskündigung

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, dass ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung benötige. Das Landgericht Frankfurt wies die Räumungsklage ab, weil es der Auffassung war, dass die Vermieterin den Mietern die Wohnung der Tochter hätte anbieten müssen.

Beschluss vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 284/16

Die beiden Mieter bewohnten mit ihrer Tochter eine 170 Quadratmeter große Wohnung. Eine Tochter der Vermieterin bewohnte mit ihrem Ehemann eine circa 100 Quadratmeter große Wohnung im vierten Obergeschoss des Hauses. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, dass ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung benötige. Die Räumungsklage hatten das Amts- sowie das Landgericht Frankfurt abgewiesen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Vermieterin den Mietern die Wohnung der Tochter, die mit ihrem Umzug frei wurde, hätte anbieten müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte diese den Mietern jedoch nicht angeboten werden müssen. Die Anbietpflicht des Vermieters hinsichtlich einer frei werdenden Wohnung beziehe sich nur auf Wohnungen in der Wohnanlage, die spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. Auch aus Gründen der Rücksichtnahme sei die Vermieterin nicht verpflichtet gewesen die Wohnung anzubieten. Diese wäre erst frei geworden, sobald die Tochter nach dem Auszug der Mieter in die gekündigte Wohnung eingezogen wäre. Auf einen „fliegenden Wechsel“ müsse sich ein Vermieter mit seinen Mietern nicht einlassen.

 

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent, da die Gerichte bereits kürzlich entschieden hatten, dass ein Verstoß gegen die Anbietpflicht einer im Haus freiwerdenden Wohnung ohnehin nicht zur Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung führe. Ein Verstoß hiergegen hätte daher allenfalls einen Schadenersatzanspruch der betroffenen Mieter zur Folge. Der gleichzeitige Hinweis, dass ein unmittelbarer Wohnungstausch nicht hätte angeboten werden müssen, ist sicherlich vertretbar. Zudem war ohnehin die freiwerdende Wohnung deutlich kleiner und mit der Wohnung der Mieter nicht ohne Weiteres vergleichbar. Hier wäre daher den Mietern unter Umständen zu empfehlen gewesen, bei Interesse einer Übernahme der kleineren Wohnung Kontakt mit der Vermieterin aufzunehmen.

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