Anspruch auf barrierefreies Wohnen: Treppenlift/Badezimmer
Mieter durften einen Treppenlift und ein barrierefreies Bad für ihren querschnittsgelähmten Sohn einbauen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung zugunsten der Barrierefreiheit.
Beschluss vom 24. September 2024 – VIII ZR 234/23
Die Mieter begehren die Erlaubnis zum Einbau eines Treppenlifts sowie zur Herstellung eines ebenerdigen Badezimmers in einem Münchener Altbau, um für ihren querschnittsgelähmten Sohn angemessene Wohnverhältnisse zu schaffen. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, sodass die Mieter Klage erhoben, die vor dem Amts-und Landgericht Erfolg hatte. Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde machte der Vermieter neben einer Wertminderung des Objekts eine Beschwer oberhalb der notwendigen Wertgrenze von 20.000 Euro geltend. Der BGH sieht jedoch die gesetzliche Wertgrenze für eine Revision nicht erreicht, zumal die maßgeblichen Rückbaukosten für die Ein-und Umbauten insgesamt lediglich bei circa 13.000 Euro lägen. Ebenso würde der Treppenlift das Erscheinungsbild des Hauses nicht erheblich mindern und auch teilweise zu erwartende Lärmbelästigungen von bis zu 70 Dezibel seien nicht unzumutbar. Auch der Umbau des Badezimmers würde nicht zu einer Wertminderung des Objekts führen. Dieser sei vielmehr als eine Verbesserung gegenüber dem Ursprungszustand zu bewerten, da mit Beginn der Mietzeit im Jahr 1992 die Wohnung über kein Bad verfügte. Zugleich sei der zu erwartende Rückbauaufwand für das Bad lediglich mit circa 9.400 Euro zu beziffern. Weitergehende Nachteile existierten nach Ansicht der Richter nicht, zumal auch allein hypothetische zukünftige Mieteinbußen wegen des Fehlens einer Badewanne im barrierefreien Bad nicht überzeugten. Zugleich wäre auch ein vermeintlich geplanter Umbau eines Lagerraums im Souterrain durch den Einbau des Treppenlifts nicht unmöglich.
Des Weiteren betonten die Richter, dass der Anspruch der Mieter auf behindertengerechte Anpassung der Wohnung aus sozialen und rechtlichen Erwägungen überwiege. Der BGH stellte klar, dass solche Umbauten im Mietrecht unter Gleichbehandlungs- und Sozialstaatsprinzip besonders zu würdigen seien. Einem körperlich eingeschränkten Mieter sei es unzumutbar, auf wesentliche Wohnverbesserungen zu verzichten, wenn die baulichen Eingriffe weder unverhältnismäßige Kosten noch erhebliche Nachteile für den Vermieter verursachten.
Kommentar: Ungeachtet eines Rechtsanspruchs führen Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Mietobjekts und stellen insoweit ohnehin auch hinsichtlich der demographischen Entwicklung den heutzutage erwarteten Ausstattungsstandard her. Zu berücksichtigen ist für die Mieterseite lediglich der vermieterseitige Anspruch auf Rückbau bei Mietende. Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass auch der Kostenaufwand für die Bemessung der Beschwer realistisch zu bemessen ist.