#Urteile
10.03.2017

Auftrag für Mietzahlung am dritten Werktag ausreichend

Der Bundesgerichtshofs hat zutreffend entschieden, dass das Risiko für verzögerte Überweisungsvorgänge und damit Zahlungseingänge auf Wohnraummieter nicht abgewälzt werden darf. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einzahlung der Miete auf das Konto des Vermieters.

Urteil vom 5. Oktober 2016 – VIII ZR 222/15

Die Mieterin hatte wiederholt Zahlungen für die Miete erst am dritten Werktag veranlasst, so dass diese häufig erst nach Ablauf der Frist auf dem Konto der Vermieterin eingingen. Sie stütze sich dabei auf die gesetzliche Regelung, wonach die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten ist. Im Mietvertrag war geregelt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang beim Vermieter ankommt. Nachdem die Vermieterin die nach ihrer Ansicht verspäteten Zahlungen abgemahnt hatte, kündigte sie das Mietverhältnis fristlos und reichte eine Räumungsklage ein. Sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht Köln unterlag sie jedoch. Auch der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klausel des Mietvertrags sei unwirksam, weil sie gegen gesetzliche Regelungen verstoße und die Mieterin unangemessen benachteilige. Nach der Wertung des Gesetzgebers genüge es bei einer Geldschuld, wenn die Überweisung innerhalb der gesetzlichen Frist beauftragt werde. Wann das Geld auf dem Konto der Vermieterin eingeht, liege nicht im Verantwortungsbereich der Mieterin. Eine anderslautende Regelung des Vertrags sei unwirksam, weil die Gefahr einer Verzögerung des Überweisungsvorgangs unzulässig auf die Mieterin übertragen werde.

Kommentar: Der Bundesgerichtshofs hat zutreffend entschieden, dass das Risiko für verzögerte Überweisungsvorgänge und damit Zahlungseingänge auf Wohnraummieter nicht abgewälzt werden darf. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einzahlung der Miete auf das Konto des Vermieters. Den Mietern ist gleichwohl zu empfehlen, nicht immer bis zum dritten Werktag eines Monats zu warten, sondern nach Möglichkeit schon vorher die Miete zu überweisen oder am besten einen Dauerauftrag einzurichten oder eine Einzugs-ermächtigung zu erteilen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Miete immer rechtzeitig entrichtet und das Mietverhältnis durch verspätete Zahlungen nicht gefährdet wird.

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