#Urteile
29.06.2018

Betriebskostenabrechnung: Die tatsächliche Wohnfläche zählt

Mit seinem aktuellen Urteil zur Betriebskostenabrechnung ändert der Bundesgerichtshof seine mehr als zehn Jahre alte Rechtsprechung. Nach dem neuen Urteil ist für die Abrechnung ausschließlich die tatsächliche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche maßgeblich.

Urteil vom 30. Mai 2018 – VIII ZR 220/17

Mit seinem aktuellen Urteil zur Betriebskostenabrechnung (BGH VIII ZR 220/17) ändert der Bundesgerichtshof seine mehr als zehn Jahre alte Rechtsprechung. So galt seit 2007 die im Mietvertrag genannte Wohnfläche als Grundlage für die Abrechnung, wenn die Betriebs- und Heizkosten nach Wohnfläche abgerechnet wurden (BGH VIII ZR 261/06). Einzige Ausnahme: Die Abweichung der im Mietvertrag genannten Wohnfläche zur tatsächlichen Wohnfläche betrug mehr als zehn Prozent. Nach dem neuen Urteil ist für die Abrechnung ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich, die 10-prozentige Toleranzgrenze entfällt. Damit hat der Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung in puncto Betriebs- und Heizkostenabrechnung an die zur Mieterhöhung angeglichen. Auch hier gilt die tatsächliche Wohnfläche und nicht die gegebenenfalls abweichende aus dem Mietvertrag. Nur bei der Mietminderung gibt es noch Spielraum: Mieter dürfen erst dann die Miete mindern, wenn ihre Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.

Kommentar: Mit seiner Entscheidung korrigiert der BGH seine Rechtsprechung, die insbesondere in der Fachliteratur und den Instanzgerichten zu Recht nicht nachvollzogen werden konnte. Die geänderte Rechtsprechung ist zu begrüßen, weil nunmehr bei Betriebskosten, wie auch bei Mieterhöhungen nicht mehr von einer fiktiven, sondern von der tatsächlichen Wohnungsgröße ausgegangen werden muss.

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