#Urteile
17.06.2022

Betriebskostenabrechnung: Einsicht in Originalbelege

Mieter haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege von Betriebskosten, ohne ein besonderes Interesse vorweisen zu müssen. Vermieter müssen diese Belege vorlegen, Kopien reichen nicht aus, urteilte der Bundesgerichtshof.

Urteil vom 15. Dezember 2021 – VIII ZR 66/20

Die Mieter wollten die Betriebskostenabrechnung überprüfen und wünschten daher eine Belegeinsicht beim Vermieter. Dieser schickte ihnen ohne weitere Begründung Kopien der Originale. Die Mieter verlangten jedoch die Einsichtnahme in die Originalbelege, die ihnen der Vermieter versagte. Nachdem zunächst das Amtsgericht Lüneburg den Mietern Recht gegeben hatte, bekam der Vermieter vor dem Landgericht Memmingen Recht. Hiernach sei der Anspruch auf Belegeinsicht mit der Vorlage von Kopien bereits erfüllt. Die Mieter hätten zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund die Einsichtnahme in die Originale begehrt werde. Insbesondere hätten sie einen begründeten Verdacht auf Ungereimtheiten nicht vorgetragen.

Der BGH hingegen gab den Mietern Recht. Mieter hätten regelmäßig einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege, ohne ein besonderes Interesse vorweisen zu müssen. Allein der Wunsch auf eine vollumfassende Überprüfung der Nebenkostenabrechnung rechtfertige die Einsicht in die Originale. Ein Vermieter könne dies nur ausnahmsweise verweigern und lediglich Kopien übersenden, wenn er dies nachvollziehbar begründen könne. Dies gelte beispielsweise in den Fällen, in denen er selbst die Rechnungen lediglich in digitaler Form erhalten hat.

Kommentar: Die Entscheidung der Karlsruher Richter ist zu begrüßen. Es liegen meist keine vernünftigen Gründe für die Weigerung der Vorlage von Originalbelegen vor. Insbesondere sind Originale regelmäßig gut lesbar, sodass eine zielführende Klärung kurzfristig möglich ist. Ein Begründungserfordernis für den Wunsch der Mieter auf Einsicht in die Originalbelege wäre zudem nicht praktikabel und würde die Klärung verzögern und zu einer unnötigen Belastung des Mietverhältnisses führen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich auch einen Anspruch auf Zusendung von Belegkopien haben, wenn eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Vermieters erschwert wäre, wenn dieser beispielsweise in einer anderen Stadt wohnt.

 

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