Betriebskostenabrechnung: „Sonstige Betriebskosten“ sind einzeln darzustellen
Der BGH hält an seiner begrüßenswerten Einstellung fest, dass als „sonstige Betriebskosten“ regelmäßig konkrete Beträge für einzelne Positionen zu nennen sind.
Beschluss vom 6. Juli 2021 – VIII ZR 371/19
In der Nebenkostenabrechnung machte die Vermieterin unter der Position „sonstige Betriebskosten“ Kosten geltend, ohne diese weiter aufzuschlüsseln. Die Mieterin verweigerte die geforderte Nachzahlung, da die einzelnen unter „sonstigen Betriebskosten“ fallenden Kosten nicht nachvollziehbar seien. Die Vermieterin verwies darauf, dass der Mietvertrag unter „sonstige Betriebskosten“ die einzelnen Kosten, wie etwa für Dachrinnenreinigung und Trinkwasseruntersuchung, konkret nenne.
Schlussendlich hielt auch der BGH die Abrechnung für unwirksam. Einzelne in Zusammenhang stehende Kosten wie etwa Versicherungen könnten zusammengefasst werden. Fehlt ein solcher Zusammenhang, müssten die Kosten einzeln aufgelistet werden. Ein pauschaler Verweis auf den Mietvertrag genüge nicht.
Kommentar
Der BGH hält an seiner begrüßenswerten Einstellung fest, dass als „sonstige Betriebskosten“ regelmäßig konkrete Beträge für einzelne Positionen zu nennen sind. Das ist nur konsequent, da andernfalls die Plausibilitätskontrolle erschwert wird. Gerade als „sonstige Betriebskosten“ werden oftmals – auch versehentlich – nicht umlagefähige Kosten an Mieter weitergereicht.