#Urteile
17.06.2015

Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern/ Selbstausstattung durch den Mieter

Mieter müssen den Einbau neuer Rauchwarnmelder dulden, auch wenn sie die Wohnung bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestatten hatten.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14

Mieter müssen den Einbau neuer Rauchwarnmelder dulden, auch wenn sie die Wohnung bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestatten hatten.

Die Mieterin bewohnt eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Vermieterin in Halle. Die Vermieterin will ihre Wohnungen einheitlich mit funkbetriebenen Rauchwarnmeldern ausstatten und kündigte der Mieterin deshalb Ende 2012 an, Rauchwarnmelder in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur der Wohnung anbringen zu lassen. Die Mieterin lehnte dies mit Hinweis darauf ab, die Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet zu haben. Nachdem die Vermieterin sich sowohl von dem Amtsgericht als auch dem Landgericht Halle durchsetzen konnte, ist die Mieterin auch mit ihrer Revision gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von der Vermieterin beabsichtigte Maßnahme eine bauliche Veränderung darstellt, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von der Mieterin zu dulden ist. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der von der Mieterin selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist. Die Duldungspflicht ergibt sich für die Mieterin darüber hinaus daraus, weil der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung in der Landesbauordnung auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihr nicht zu vertreten sind.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vertretbar, auch wenn es schwer nachzuvollziehen ist, worin eine Wertverbesserung liegen soll, wenn der Vermieter in eine Mietwohnung Rauchwarnmelder einbauen lässt, die vorher schon durch den Mieter mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde. Auf der anderen Seite macht es durchaus Sinn, ein gesamtes Gebäude „in einer Hand“ mit Rauchwarnmeldern auszustatten, um die angestrebte erhöhte Sicherheit nicht in die Hände der einzelnen Bewohner zu legen. Die gesetzliche Verpflichtung erfasst nicht nur den Einbau von Rauchwarnmeldern, sondern auch deren Wartung und Sicherstellung, damit die angestrebte Rauchwarnung auch funktioniert. Dass dies viel leichter und effizienter erfolgen kann, wenn dies einheitlich für das gesamte Einfamilienhaus erfolgt, liegt auf der Hand. Dies dürfte nicht nur im Interesse der Vermieterseite, sondern aller das Mehrfamilienhaus bewohnenden Mietparteien erfolgen.

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