#Urteile
14.12.2010

Farbvorgabe „weiß“ unwirksam

Die Farbvorgabe „weiß“ zum Mietvertragsende benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unwirksam.

„Durch einen maschinenschriftlichen Zusatz zum Formularmietvertrag sollte ein Berliner Mieter verpflichtet werden, die Wohnung zum Zeitpunkt der Rückgabe „weiß“ an den Vermieter zu übergeben. Nachdem das Landgericht Berlin die Bestimmung als Formularklausel für unwirksam erklärt hatte, ließ der BGH die Revision mangels Erfolgsaussichten nicht zu. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH waren Mietvertragsklauseln, wonach der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen oder nur in vorgegebenen Farben renovieren darf, unwirksam. Nun haben die Karlsruher Richter darauf hingewiesen, dass die Farbvorgabe „weiß“ zum Mietvertragsende ebenfalls unwirksam ist. Die Farbvorgabe bezieht sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung auf nur eine einzige Farbe „weiß“ zum Zeitpunkt der Rückgabe benachteiligt den Mieter dennoch unangemessen, so der BGH. Der Mieter wäre praktisch gezwungen, schon während der Mietzeit alles „weiß“ zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug noch einmal eine erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

Der BGH hat insoweit klargestellt, dass der Mieter zum Vertragsende nicht zwingend auf einen weißen Anstrich seiner Wohnung festgelegt werden darf. Dies ist richtig und auch für die Vermieterseite vertretbar, weil die Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erfahrungsgemäß einer weiteren Vermietung der Wohnung nicht hinderlich ist.“

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