#Urteile
18.03.2019

Funktionierender Telefonanschluss ist Sache des Vermieters

Der Bundesgerichtshof hat den Vermieter zur Instandsetzung verurteilt. Dieser habe die gesetzliche Pflicht, die Einrichtungen bei Bedarf reparieren zu lassen, auch wenn eine Telefonleitung nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werde. 

Urteil vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 17/18

In der Wohnung der Mieterin trat ein Defekt des bereits zu Mietbeginn vorhandenen Telefonanschlusses auf. Der Vermieter hielt sich für nicht zuständig und verweigerte die Veranlassung der Reparatur der Telefonleitung vom Keller in die Wohnung. Die Mieterin verklagte daraufhin den Vermieter auf Instandsetzung. Nachdem das Amtsgericht den Vermieter hierzu verurteilt hatte, war das Landgericht Oldenburg der Auffassung, dass der Vermieter die Reparatur nicht vorzunehmen, sondern lediglich zu dulden hätte. Es sei ausreichend, dass die Wohnung mit einer Anschlusseinrichtung ausgestattet und ein Übergabepunkt im Hause für den Anschluss der Wohnung vorhanden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Landgerichts zurückgewiesen und den Vermieter zur Instandsetzung verurteilt. Dieser habe die gesetzliche Pflicht, die Einrichtungen bei Bedarf reparieren zu lassen, auch wenn eine Telefonleitung nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werde. Jedenfalls bei Vorhandensein einer sichtbaren Telefondose umfasse der vom Vermieter geschuldete Zustand auch einen funktionierenden Telefonanschluss. Hierzu gehöre die Möglichkeit, dass der Mieter den Anschluss nach Abschluss seines Vertrags mit dem Telekommunikationsanbieter jederzeit nutzen könne, ohne Verkabelungsarbeiten von seiner Wohnung aus zum Hausanschluss veranlassen zu müssen. Zudem liege es im Interesse des Vermieters, wenn in einem Mehrfamilienhaus diese Leitungsarbeiten nicht von den Bewohnern uneinheitlich durchgeführt würden.

Kommentar: Die Entscheidung ist richtig und konsequent. Der Vermieter hat regelmäßig notwendige Reparaturen zu veranlassen und kann nicht lediglich verpflichtet sein, diese Arbeiten, die unter Umständen auch von dem Telefon- oder Internetanbieter des Mieters durchgeführt werden könnten, zu dulden. Die Bundesrichter haben mit dieser Entscheidung insoweit auch klargestellt, dass eine notwendige Reparatur durch den Vermieter auch an Gegenständen, die sich außerhalb der Wohnung befinden, zu veranlassen ist. Hierbei haben sie offen gelassen, ob der Anspruch eines jederzeit funktionierenden Anschlusses auch bei einer zu Mietbeginn nicht sichtbaren Telefondose bestanden hätte. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof jedoch selbst bei Altbauten eine umfassende Stromversorgung, die die gleichzeitige Nutzung mehrerer größerer Stromverbraucher (Waschmaschine, Staubsauger et cetera) ermöglicht, als vom Vermieter geschuldeten Standard bezeichnet. Daher dürfte auch beim Fehlen eines sichtbaren Anschlusses dieser als Mindeststandard gelten und den Mietern bei Vorliegen eines Defekts einen Anspruch auf Reparatur eröffnen.

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