#Urteile
09.02.2021

Keine Details bei Eigenbedarfskündigung

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, genügt dem BGH zufolge grundsäzlich die Angabe der bedürftigen Person und Darlegung des Interesses an der Wohnung.

Beschluss vom 9. Februar 2021 – VIII ZR 346/19

Die Vermieter kündigten den Mietern mit der Begründung, ihr Sohn benötige die Wohnung aufgrund eines erhöhten Wohnbedarfs sowie insbesondere für seine Homeoffice-Tätigkeit. Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht, sodass die Vermieter Räumungsklage erhoben. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels einer ausreichenden Begründung der Kündigung ab. Der alleinige Hinweis auf den vermeintlichen Bedarf einer größeren Wohnung reiche nicht aus. Die Mieterseite müsse in die Lage versetzt werden, den geltend gemachten Bedarf anhand der Angaben im Kündigungsschreiben, zumindest überschlägig, zu überprüfen. Es seien daher konkrete Angaben zur Größe und Aufteilung der bisherigen Wohnung erforderlich.

Der BGH hingegen hält diese Anforderungen für zu hoch. Die Wirksamkeit der Kündigung setze hiernach grundsätzlich die Angabe der Gründe eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Dies soll den Mietern frühestmöglich Klarheit über ihre Rechtsposition verschaffen und in die Lage versetzen, alles Erforderliche für ihre Interessenvertretung zu veranlassen. Bei einer Eigenbedarfskündigung würde zunächst die Angabe der Person, für die der Bedarf geltend gemacht wird, sowie die Darlegung des Interesses für die Erlangung der Wohnung genügen. Ob der geltend gemachte Kündigungsgrund tatsächlich besteht, sei erforderlichenfalls im Prozess im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.

Kommentar: Der BGH setzt seine Rechtsprechung bezüglich der formellen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung fort. Soweit die Gründe in der Kündigung lediglich oberflächlich beziehungsweise stichwortartig zu benennen sind, können die Mieter ihre Erfolgsaussichten bezüglich eines Widerspruchs regelmäßig im Vorwege kaum realistisch abschätzen. Eine Streitvermeidung wird durch diese Rechtsprechung häufig nicht zu erzielen sein. Gleichzeitig stärkt die Rechtsprechung Vermieter, die mit einer „lapidaren“ Begründung unliebsame Mieter im Wege eines angedeuteten „Eigenbedarfs“ aus der Wohnung vertreiben wollen. Jedenfalls können diese regelmäßig die Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs vorab nicht einschätzen.

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