#Urteile
24.05.2016

Keine Geldentschädigung bei beleidigender SMS des Vermieters

Mangels Breitenwirkung in der Öffentlichkeit lehnte der Bundesgerichtshof einen Schmerzensgeldanspruch des Mieters gegen seinen ehemaligen Vermieter ab, der ihm mittels SMS-Nachrichten u.a. als „feige Sau“ bezeichnet hat.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2016- VI ZR 496/15

Mangels Breitenwirkung in der Öffentlichkeit lehnte der Bundesgerichtshof einen Schmerzensgeldanspruch des Mieters gegen seinen ehemaligen Vermieter ab, der ihm mittels SMS-Nachrichten u.a. als „feige Sau“ bezeichnet hat.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der ehemalige Vermieter seinen Mieter per SMS in erheblichem Maße beleidigt und ihn unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante, rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feige Sau“, „asozialer Abschaum“ sowie „kleiner Bastard“ bezeichnet. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wurde der ehemalige Vermieter unter Androhung eines Ordnungsgelds verurteilt, es zu unterlassen, den ehemaligen Mieter zu beleidigen beziehungsweise in irgendeiner Form mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen.

Sowohl das Amtsgericht, Landgericht als auch der Bundesgerichtshof haben die Forderung des Mieters zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter erklärten, ein Anspruch auf Schmerzensgeld käme bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, soweit die Beeinträchtigungen nicht auf andere Weise angemessen aufgefangen werden können. Ohne eine Geldentschädigung würden ansonsten Verletzungen der Würde und Ehre häufig ohne Sanktion bleiben und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern.
Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene gegenüber seinem ehemaligen Vermieter jedoch bereits einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt und könne den Privatklageweg beschreiten. Daher sei die Zahlung eines Schmerzensgelds nicht erforderlich, zumal die Beleidigungen im persönlichen Umfeld (SMS) und daher ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit erfolgt seien.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist vertretbar, zumal auch eine Rolle gespielt haben dürfte, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der ehrabschneidenden Mitteilungen bereits beendet gewesen ist. Gleichzeitig kommen jedoch in den Fällen, in denen beleidigende Äußerungen nicht lediglich im persönlichen Umfeld, sondern mit einer entsprechenden Breitenwirkung in der Öffentlichkeit erfolgen, sehr wohl auch Schmerzensgeldansprüche in Betracht. Auch ehemalige Mietvertragsparteien bewegen sich mit entsprechenden Äußerungen daher jeweils auf einem „schmalen Grat“. Zudem würden entsprechende ehrabschneidende Äußerungen, die nicht selten auch während des Bestands eines Mietverhältnisses erfolgen, regelmäßig zu einer fristlosen Kündigungsmöglichkeit des Betroffenen führen.

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