Keine Modernisierungsmieterhöhung beim Einbau neuer Rauchwarnmelder
Nur die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern stellt unstreitig eine Wohnwertverbesserung dar, die grundsätzlich eine Modernisierungsumlage ermöglicht.
Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21
Die Vermieterin ließ im Jahr 2013 in der Wohnung Rauchwarnmelder einbauen und rechnete die Mietkosten über die Nebenkostenabrechnungen ab, die von den Mietern jedoch nicht gezahlt wurden. In 2019 ließ sie neue Geräte einbauen und machte hierfür eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich 0,79 Euro geltend. Die Mieter verweigerten auch diese Zahlung. In den Vorinstanzen bekam die Vermieterin mit ihrer Mietforderung für den Zeitraum September 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von insgesamt 11,06 Euro Recht: Es handele sich um eine Modernisierungsmaßnahme, da der erfolgte Einbau den Wohnwert erhöhe und aufgrund landesrechtlicher Vorschriften erfolgt sei. Ebenso sei für die bisherigen Rauchwarnmelder keine Mieterhöhung erfolgt.
Der BGH hingegen verneint eine Mieterhöhungsmöglichkeit. Ein erneuter Einbau der Rauchwarnmelder erfülle nicht die Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung, soweit die bereits zuvor existierenden Geräte lediglich durch gleichwertige ersetzt würden. Eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung der Mietsache sei hiermit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts käme es ebenso nicht darauf an, dass die Geräte erstmals durch die Vermieterin erworben und die bisherigen Geräte lediglich gemietet worden seien. Es sei auch keine bauliche Veränderung und mithin keine Modernisierungsmaßnahme. Ebenso sei entbehrlich, dass die Vermieterin für die zunächst installierten Geräte keine höhere Miete verlangt habe.
Kommentar: Die Entscheidung ist konsequent. Die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmelder stellt unstreitig eine Wohnwertverbesserung dar, die grundsätzlich eine Modernisierungsumlage ermöglicht. Gleichzeitig ist höchstrichterlich ohnehin bereits geklärt, dass die Mietkosten entsprechender Geräte nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlagefähig sind. Dieser Umstand kann für die Vermieterseite nicht dahingehend „geheilt“ werden, indem später neue Geräte gekauft werden und zum Gegenstand einer Modernisierungsmieterhöhung gemacht wird.