#Urteile
05.12.2017

Kinderlärm im Mehrfamilienhaus

BGH hebt Landgericht-Urteil auf. Leben Kinder in einer Wohnung müssten Nachbarn gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen durch Lärm grundsätzlich hinnehmen, weil diese einfach immer zu vermeiden sind. Doch jeder Einzelfall muss geprüft werden, denn die zu fordernde Toleranz hat Grenzen.

Beschluss vom 22. August 2017  – VIII ZR 226/16

Die Mieterin wohnt im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses aus dem Jahr 1900. Über ihr zog eine Familie mit zwei kleineren Kindern ein. Seitdem komme es zu massiven Lärmstörungen durch Stampfen, Springen und Schreien, so die Mieterin. Sie hat die Störungen teilweise in Lärmprotokollen festgehalten und klagte auf Beseitigung der Lärmstörungen und Feststellung einer Mietminderung. Das Amts- und das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Zwar sei grundsätzlich auch bei Kinderlärm auf die Bedürfnisse der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, jedoch das zulässige Maß sei nicht überschritten, wenn kleinere Kinder in der Wohnung rennen. Außerdem würden Kinder häufig schreien, da sie sich nicht differenziert äußern können. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen durch Lärm seien zwar nicht immer zu vermeiden und daher grundsätzlich hinzunehmen. Hierzu zähle insbesondere üblicher Kinderlärm, der nicht ohne Weiteres als Mangel bewertet werden könne. Andererseits habe die zu fordernde Toleranz auch Grenzen, die im Einzelfall zu bestimmen seien. Neben dem Alter und Gesundheitszustand der Kinder seien daher Art, Qualität und der zeitliche Rahmen der Geräusche zu berücksichtigen. Es sei auch zu beachten, ob sich die Geräuschbelastungen durch zumutbare erzieherische Einwirkungen oder auch bauliche Maßnahmen verringern ließen. Das Landgericht habe die wesentlichen Schilderungen der betroffenen Mieterin nicht ausreichend bewertet, sodass es einer eingehenden Klärung, beispielsweise durch den angebotenen Zeugenbeweis, bedurft hätte. Gleichzeitig könne eine eventuell bestehende Hellhörigkeit in einem Ortstermin geklärt werden. 

Kommentar: Die Entscheidung der Karlsruher Richter macht deutlich, dass auch beim „Kinderlärm“, der an sich für eine gedeihliche Entwicklung nicht vermeidbar ist, Grenzen gesetzt werden. Auch die Belange der übrigen Bewohner sind jeweils zu respektieren. Gleichzeitig wird deutlich, dass der Ausgang eines Prozesses für die Beteiligten regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Vielmehr sollte frühzeitig der Versuch einer einvernehmlichen Klärung vor Ort unter Beteiligung der Betroffenen unternommen werden. Oftmals kann bereits in einem direkten Gespräch Verständnis für die jeweiligen Interessen der Nachbarn erzielt werden.

 

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