#Urteile
07.03.2019

Küche des Mieters bleibt bei Mieterhöhung unberücksichtigt

Die Einbauten der Mieter könnten nicht zur Begründung einer besseren Ausstattung bei einer Mieterhöhung herangezogen werden, so der BGH in seinem Urteil. Es komme allein auf den vom Vermieter geschaffenen Zustand an.

Urteil vom 24. Oktober 2018 – VIII ZR 52/18

Die Vermieter verlangten von der Mieterin eine Mieterhöhung um circa hundert Euro unter Bezugnahme auf den Mietenspiegel und beriefen sich hierbei unter anderem auf eine vorhandene Einbauküche, die die Mieterin im Laufe der Mietzeit auf eigene Kosten hatte einbauen lassen. Die ursprüngliche Küche wurde mit Zustimmung des Vermieters ausgebaut und eingelagert und von diesem später verkauft. Der Vermieter war der Auffassung, dass die jetzige Küche als Ausstattungsvorteil zu berücksichtigen sei. Auch wenn diese letztlich von der Mieterin eingebracht wurde, sei sie als mitvermietet zu berücksichtigen. Die Mieterin hingegen argumentierte, dass die von ihr angeschaffte Küche bei der Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen sei und stimmte der Erhöhung nicht zu. Nachdem das Amtsgericht zunächst dem Vermieter Recht gegeben hatte, hielt das Landgericht Berlin die Berücksichtigung der Küche bei der Mieterhöhung für ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Feststellung angeschlossen. Die Einbauten der Mieter könnten nicht zur Begründung einer besseren Ausstattung bei einer Mieterhöhung herangezogen werden. Es komme allein auf den vom Vermieter geschaffenen Zustand an. Der Fall wäre lediglich anders zu beurteilen, wenn der Mieterin die Kosten der Küche vom Vermieter erstattet worden wären. Zudem spiele es keine Rolle, dass zu Beginn des Mietverhältnisses eine Küche des Vermieters vorhanden gewesen ist, da diese nunmehr nicht mehr existiert. Auch sei eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, dass die Wohnung auch weiter mit einer Küche ausgestattet und dies bei Mieterhöhungen zu berücksichtigen sei, rechtlich nicht zulässig.

 

Kommentar: Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Bei einer Mieterhöhung kann nur der vom Vermieter selbst geschaffene Ausstattungszustand wertbildend berücksichtigt werden. In der Praxis wird gleichwohl durch die Vermieter bei Mieterhöhungen häufig eine besonders gute Ausstattung hervorgehoben, die nicht selten überwiegend durch die Mieter selbst eingebracht worden ist. Bei der Überprüfung einer Mieterhöhung sollten sich Mieter jeweils genau erinnern, in welchem Zustand beziehungsweise mit welcher Ausstattung die Wohnung zum häufig lange zurückliegenden Mietbeginn angemietet worden war.

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