#Urteile
15.12.2010

Kündigung/Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten

Anwaltskosten zur Wahrnehmung eigener Interessen außerhalb des Gerichtsverfahrens sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

„Den in Potsdam wohnenden Mietern haben die Vermieter das Mietverhältnis lediglich mit dem Hinweis auf den Gesetzestext, ohne Angabe von Gründen, gekündigt. Der von den Mietern eingeschaltete Rechtsanwalt wies die Kündigung gegenüber den Vermietern zurück, weil keine Gründe vorlägen, die eine Kündigung rechtfertigen, und stellte den Mietern dafür Gebühren in Höhe von 667,35 Euro in Rechnung. Die Klage der Mieter auf Erstattung dieser Kosten durch die Vermieter hat das Amtsgericht abgewiesen. Dem gegenüber hat das Landgericht Potsdam die Vermieter zur Erstattung der Anwaltskosten an die Mieter verurteilt. Auf die Revision der Vermieter hat der BGH entschieden, dass den Mietern wegen des Versäumnisses der Vermieter, die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses in der fraglichen Kündigung anzugeben, kein Erstattungsanspruch zusteht. Den Vermieter trifft gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzung zu beachten. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Obliegenheit, die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beachten hat. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt, ist dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen. Anwaltskosten, die ihm insoweit außerhalb eines Gerichtsverfahrens – durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Interessen – entstehen, sind deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH rechtsfehlerfrei erneut festgestellt, dass die vorgerichtliche Wahrnehmung der eigenen Interessen durch die Parteien grundsätzlich auf eigene Kosten zu erfolgen hat. Nicht zuletzt deshalb gibt es seit über 100 Jahren den Deutschen Mieterbund mit seinen örtlichen Mietervereinen. Deren Rechtsberatung ist kompetent, kostengünstig oder kostenfrei und zum Teil sogar mit einer Prozessrechtsschutzversicherung ausgestattet.“

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