#Urteile
22.06.2021

Kündigung wegen Lärm: Vermieter muss konkreten Verursacher nicht benennen

Der BGH hat klargestellt, dass allein das Vorhandensein von Kindern in der Wohnung nicht den zwangsläufigen Schluss zulässt, diese seien Verursacher sämtlichen Lärms. Damit hat der BGH seiner Privilegierung von Kinderlärm Grenzen gesetzt.

Beschluss vom 22. Juni 2021 – VIII ZR 134/20

Die Vermieterin kündigte den Mietern wegen ruhestörendem Lärm. Die Nachbarn fühlten sich durch lautes Schreien, Stampfen, Türenschlagen und Poltern – teilweise bis Mitternacht – gestört. In der Wohnung lebte ein Paar gemeinsam mit zwei Kindern sowie die Mutter eines Elternteils. Diese weigerten sich die Wohnung zu räumen, sodass die Vermieterin Räumungsklage erhob. Hiermit hatte sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht bemängelte, dass nicht konkret vorgetragen wurde, was im Einzelnen in der Wohnung vorgefallen sei. Aufgrund der anwesenden Kinder sei zugunsten der Mieter davon auszugehen, dass es sich hierbei um sozialadäquaten und insoweit hinzunehmenden Lärm gehandelt habe.

Der BGH hingegen entschied zugunsten der Vermieterin. Diese habe anhand eines konkreten Lärmprotokolls die Belästigungen nach Zeitpunkt, Art, Intensität und Dauer jeweils genau beschrieben. Zur genauen Ursache der Lärmstörungen beziehungsweise der verursachenden Person aber habe die Vermieterin mangels Einblick in die Wohnung nichts vortragen können. Sie sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, Ausführungen darüber zu machen, was genau in der Wohnung der Mieter vorgefallen sei. Wegen der detaillierten Angaben der Vermieterin zum Lärm aus der Mietwohnung habe das Landgericht nicht pauschal von Kinderlärm ausgehen dürfen.

Kommentar

Die Entscheidung ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH zu Kinderlärm zu betrachten. Danach ist Kinderlärm oftmals nicht zu vermeiden und für die Entwicklung von Kindern grundsätzlich unabdingbar. Auch in Mehrfamilienhäusern ist dieser Lärm für die Nachbarn daher oftmals hinzunehmen. Der BGH hat aber nun klargestellt, dass allein das Vorhandensein von Kindern in der Wohnung nicht den zwangsläufigen Schluss zulässt, diese seien Verursacher sämtlichen Lärms. Damit hat der BGH seiner Privilegierung von Kinderlärm Grenzen gesetzt.

 

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