Mietzahlung durch öffentliche Hand. Rückforderungsansprüche bei überzahlter Mieten gehen auf Sozialträger über.
Der Mieter kann keine Erstattungsansprüche geltend machen, da die Miete vom Jobcenter übernommen wurde.
Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23
Ein ehemaliger Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft bezog im September 2018 eine Wohnung in Berlin als Mitmieter. Seinen Teil der Miete in Höhe von 492 Euro übernahm ab Oktober des Jahres das zuständige Jobcenter. Nach dem Ende der Mietzeit im Juni 2020 erhob der Mieter Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter aufgrund eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterseite daraufhin zur Rückzahlung von insgesamt 11.000 Euro. Das Landgericht hingegen wies die Klage ab. Hiernach hätte der Mieter keine Erstattungsansprüche geltend machen können. Diese seien auf das Jobcenter übergegangen. Auch der BGH kommt zu diesem Ergebnis. Die vom ehemaligen Mieter geltend gemachten Ansprüche seien im Rahmen eines gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den zuständigen Sozialhilfeträger in Höhe der von ihm geleisteten Überzahlungen übergegangen. Die Voraussetzungen, die insbesondere den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sichern sollen, seien hier gegeben. Nach Feststellung der Richter könne sich der Rückerstattungsanspruch wegen überzahlter Mieten aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht gegen einen „Anderen, der nicht Leistungsträger ist“ richten. Zudem seien die Erstattungsansprüche zu der Zeit entstanden, in der das Jobcenter die Miete übernommen hatte. Auch hätten bei einer rechtzeitigen Rückerstattung der überzahlten Miete durch die Vermieterseite diese Sozialleistungen durch den Leistungsträger nicht erbracht werden müssen, da der Mieter sich sodann diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs hätte anrechnen lassen müssen.
Kommentar: Ein wichtiges Urteil. Festzuhalten ist insoweit, dass nicht seitens der Mieter, sondern vom Leistungsträger der Rückforderungsanspruch aus eigenem Recht gerichtlich geltend zu machen ist. Andernfalls müsste die Klage als unzulässig zurückgewiesen werden. Ohnehin ist festzustellen, dass im Geltungsbereich einer bestehenden Mietpreisbremse, wie beispielsweise in Hamburg, häufig überhöhte Mietzahlungen für Transferleistungsempfänger durch die Stadt gezahlt werden. Die zuständigen Leistungsträger sollten daher vermehrt entsprechend die Mieten überprüfen lassen, zumal sich insoweit ein nennenswertes Einsparpotenzial eröffnet.