#Urteile
20.12.2017

Mieter müssen keine drastischen Umbauten bei Modernisierungen dulden

Mieter eines Reihenhauses in Berlin weigerten sich, umfangreiche Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden und eine krasse Mieterhöhung zu akzeptieren. Das Amts-und das Landgericht Berlin haben die Klage der Vermieterin abgewiesen. Der BGH bestätigt diese Entscheidung.

Beschluss vom 21. November 2017  – VIII ZR 28/17

Mieter eines Reihenhauses in Berlin-Wedding weigerten sich, umfangreiche Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Nach Abschluss der Arbeiten wollte die Vermieterin die Kaltmiete von bisher 464 Euro auf 2.150 Euro monatlich erhöhen. Das Amts-und das Landgericht Berlin haben die Klage der Vermieterin abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Entscheidung.

Grundsätzlich dürften Vermieter die Modernisierungskosten von Mietshäusern nach den gesetzlichen Regelungen auf Mieter umlegen. Gleichzeitig dürfen die Arbeiten jedoch nicht den üblichen Rahmen sprengen und müssen sich auf beispielsweise eine neue Wärmedämmung und den Austausch von Strom- und Wasserleitungen beschränken. Die Vermieterin, die vor fünf Jahren insgesamt 14 alte Reihenhäuser in der Siedlung gekauft hat, plante jedoch zusätzliche und sehr umfangreiche bauliche Veränderungen. So sollten unter anderem Wintergärten mit Terrassen angebaut, Grundrisse komplett verändert und neue Räume in den Spitzböden geschaffen werden. Damit wäre der Charakter der Mietsache grundlegend verändert worden, so der BGH. Angesichts dieser tiefgreifenden baulichen Maßnahmen würde etwas völlig Neues geschaffen und man könnte nicht mehr von einer Verbesserung des vorhandenen Bestands sprechen.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Reihenhaus  nach dem Ansinnen des Investors komplett verändert werden sollte, bei gleichzeitiger Vervierfachung  der Miete, haben die Karlsruher Richter zutreffend eine Duldungspflicht der Mieter verneint. Für die Zukunft dürfte somit klargestellt sein, dass Baumaßnahmen, die zu einer grundlegenden Veränderung der Mietsache führen, von Mietern nicht als Modernisierungsmaßnahmen geduldet werden müssen.

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