#Urteile
07.07.2021

Mieterhöhung: Beifügung des Mietenspiegels nicht erforderlich

Der BGH hat erneut zum Ausdruck gebracht, dass er keine hohen formellen Anforderungen an Mieterhöhungen stellt. Er hält es weiter für ausreichend, dass dem Mieter eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

Beschluss vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 167/20

Die Vermieterin der Wohnung in Nürnberg forderte, gestützt auf den Mietenspiegel, eine Mieterhöhung. Neben der Wohnfläche nannte sie Baujahr, Ausstattung sowie Lagekriterien. Den Mietenspiegel übersandte sie den Mietern nicht, wies jedoch darauf hin, dass dieser bei ihr eingesehen werden könne. Der Nürnberger Mietenspiegel weist Mietpreisspannen von +/- 20 % und geht anhand der Merkmale Baujahr, Ausstattung und Lage von einem zu ermittelnden Tabellenwert aus. Die Mieter verweigerten die Zustimmung zu der Mieterhöhung. Das Verlangen sei mangels Beifügung von Mietenspiegel oder Angabe der Mietpreisspanne nicht ausreichend begründet. Mit ihrer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte die Vermieterin vor dem BGH schlussendlich Erfolg. Der Mietenspiegel müsse nicht beigefügt werden, soweit er allgemein oder gegen eine kleine Gebühr zugänglich sei oder der Vermieter eine wohnortnahe Einsichtnahme anbietet. Der Vermieter müsse auch keine Mietpreisspanne nennen, es genüge die Angabe die eines Vergleichswert. Es sei ausreichend, dass die Mietpreisspanne aus den Angaben des Vermieters für den Mieter im Mietenspiegel erkennbar sei.

Kommentar

Der BGH hat erneut zum Ausdruck gebracht, dass er keine hohen formellen Anforderungen an Mieterhöhungen stellt. Er hält es weiter für ausreichend, dass dem Mieter eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Schon jetzt wird bei vielen Mieterhöhungen der Mietenspiegel ohnehin beigefügt. Auf den Mietenspiegel gestützte Mieterhöhungen bleiben insgesamt komplex und erfordern weiterhin regelmäßig rechtliche Beratung.

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