#Urteile
17.06.2022

Mietkosten für Rauchwarnmelder gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung

Diese „verkappten Anschaffungskosten“ muss der Vermieter tragen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Hier handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, so der BGH. Vielmehr seien diese Kosten „verkappte Anschaffungskosten“. Hätte der Vermieter sich nicht für die Anmietung entschieden, hätte er die Rauchwarnmelder erwerben müssen. Anschaffungskosten sind jedoch grundsätzlich nicht umlagefähig. Das gilt auch für den Fall eines Defekts. Muss ein Gerät ersetzt werden, so trägt auch hier der Vermieter die Kosten.

Kommentar: Mit dem Urteil hat der BGH Klarheit geschafften bezüglich der Mietkosten für Rauchwarnmelder, deren Umlage seit der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern gesorgt hat. In Hamburg müssen Neubauten seit 2006 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein, für Bestandsbauten gilt die Pflicht seit 2011.

Mieterinnen und Mieter können nun Anmietkosten für Rauchwarnmelder, die sie über ihre Betriebskostenabrechnung bezahlt haben, zurückfordern. Oft ergibt sich nicht direkt aus der Abrechnung, ob dies der Fall ist. Stellen Sie also im Zweifelsfall die Umlagefähigkeit infrage und bitten Sie also Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung um Einsicht in die Belegunterlagen. Dafür haben Sie 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit. Nutzen Sie unseren kostenlosen Betriebskosten-Online-Check!

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