#Urteile
07.09.2022

Nachträgliche Reduzierung einer Mieterhöhung durch den Vermieter

Bundesgerichtshof hält erneutes Erhöhungsbegehren für nicht notwendig. Vermieter kann die Mieterhöhung nachträglich reduzieren.

Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20

Die Vermieterin forderte eine Mieterhöhung auf 7,97 Euro pro Quadratmeter und berief sich hierbei auch auf wohnwerterhöhende Merkmale. Nachdem die Mieter dem Verlangen nicht zugestimmt hatten, klagte die Vermieterin auf eine Quadratmetermiete von lediglich 7,68 Euro – unter Außerachtlassung der zunächst vorgetragenen wohnwerterhöhenden Merkmale. Die Mieter hielten eine nachträgliche Reduzierung der Mietforderung im Verfahren für nicht zulässig. Es hätte zunächst ein erneutes Erhöhungsbegehren erfolgen müssen.

Das Amts- sowie das Landgericht hielten die reduzierte Mieterhöhung für zulässig.

Der BGH schließt sich dieser Ansicht an. Die Auffassung der Mieter, es fehle aufgrund der im Verfahren geltend gemachten geringeren Mieterhöhung an einem ordnungsgemäßen Erhöhungsverlangen, sei zurückzuweisen. Die Vermieterin sei im Mieterhöhungsverfahren berechtigt, die zunächst erhobene Mieterhöhung zu reduzieren. Auch können Mieter beispielsweise einer Mieterhöhung nur teilweise zustimmen oder auch das Gericht der erbetenen Mieterhöhung nur teilweise stattgeben. Das Verlangen eines Vermieters nach einer bestimmten Mieterhöhung enthielte schon begrifflich immer auch das Begehren nach einer betragsmäßig niedrigeren Mieterhöhung. Eine längere Verfahrensdauer führte lediglich zu höheren Kosten und würde für die Mieter keinen Vorteil bringen. Ebenso sollen die Mieter rasch Klarheit erlangen, ob die Mieterhöhung nach der verweigerten Zustimmung weiterverfolgt werde. Dieser Zweck wäre nicht erfüllt, wenn diese zunächst erst mit einem weiteren Erhöhungsverlangen rechnen müssten, wenn die Vermieter von ihrem ursprünglichen Begehren abweichen wollen.

Kommentar: Insbesondere unter prozessökonomischen Aspekten ist die Entscheidung nachvollziehbar, zumal auch durch eine Ermäßigung der zunächst erhobenen Mieterhöhung die Mieter grundsätzlich keinen Nachteil erleiden. Andererseits hätte das Erfordernis der Vorlage einer erneuten Mieterhöhung auch zur Folge, dass den Mietern erneut eine zweimonatige Zustimmungsfrist zustünde und damit eine gewisse Verschiebung der Mieterhöhung eintrete. Ob jedoch auch die geringere Forderung der ortsüblichen Miete entspricht, ist ohnehin im Rahmen des Verfahrens durch das Gericht zu klären.

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