Nachzahlung nur durch den Mieter, der die Abrechnung erhält
Eine Betriebskostennachzahlung ist bei mehreren Mietern nur von dem zu leisten, der die Abrechnung auch erhalten hat.
Urteil vom 28. April 2010 – BGH VIII ZR 263/09
Ein Ehepaar aus Berlin-Pankow meinte, eine Betriebskostennachzahlung nicht leisten zu müssen, weil die Abrechnung des Vermieters nur an einen der Ehepartner gerichtet war, obwohl beide Ehepartner Mieter der Wohnung waren.
Nachdem das Amtsgericht und Landgericht Berlin unterschiedlich geurteilt haben, mochte sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung der Mieter nicht anschließen. Demnach ist der Vermieter nicht daran gehindert, die Betriebskostenabrechnung nur an einen der Mieter zu senden und im Falle der Nachzahlung nur von diesem den Ausgleich des Saldos zu verlangen. Mieten nämlich mehrere Personen, z. B. Ehepartner, eine Wohnung gemeinsam an, so haften Sie grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Der Vermieter kann somit nach seinem Belieben jeden der Vertragspartner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Die Übermittlung der Abrechnung nur an einen der Mieter diene nur dazu – so die Karlsruher Richter –, die Fälligkeit der Abrechnung herbeizuführen. Daraus folgt aber, dass nur derjenige Ehepartner die Nachzahlung leisten muss, an den die Abrechnung gerichtet war und der sie auch erhalten hat. Daraus folgt, dass der Vermieter bei einer Mehrheit von Mietern in den seltensten Fällen – meistens durch ein Versehen – Nachzahlungsansprüche nur an einen von mehreren Mietern richten wird, weil er dadurch auf eine mögliche Inanspruchnahme aller Vertragspartner verzichten würde. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung richtig und nachvollziehbar, weil einerseits die Mieter nicht benachteiligt und andererseits die Abrechnungsmodalitäten erleichtert würden.
Wichtig: Das Urteil kann auf keinen Fall auf andere Vermietererklärungen in einem Wohnraumietverhältnis übertragen werden. Insbesondere Mieterhöhungen, Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mietparteien unabhängig davon gerichtet werden, ob es sich hier z. B. um Ehepartner handelt oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sind diese Vermietererklärungen ohne rechtliche Bedeutung.