#Urteile
19.11.2014

Rechte des Mieters nach selbstverschuldetem Wohnungsbrand

Besteht im Falle eines vom Mieter selbstverschuldeten Wohnungsbrand eine eintrittspflichtige Gebäudeversicherung, die von dem Mieter anteilsmäßig über die Betriebskosten gezahlt wird, muss der Vermieter die Brandschäden beseitigen.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2014- VIII ZR 191/13

Besteht im Falle eines vom Mieter selbstverschuldeten Wohnungsbrand eine eintrittspflichtige Gebäudeversicherung, die von dem Mieter anteilsmäßig über die Betriebskosten gezahlt wird, muss der Vermieter die Brandschäden beseitigen.

Die Mieterin begehrt von ihrer Vermieterin die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihr in Euskirchen gemieteten Wohnung. Sie will auch festgestellt wissen, dass bis zur Beseitigung des Schadens die Miete gemindert werden darf. Der Brand wurde von der 12-jährigen Tochter der Mieterin leicht fahrlässig verursacht. Die Haftpflichtversicherung der Mieterin verweigerte die Einstandspflicht mit dem Hinweis auf die bestehende Gebäudeversicherung der Vermieterin. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung, deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Mieter umgelegt werden, hat die Vermieterin abgelehnt. Begründet hat sie dies mit einem Anstieg der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Sie lehnte weiter die von der Mieterin geforderte Beseitigung des Brandschadens in der Wohnung ab, weil ein Mieter weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Minderung der Miete hat, wenn der Mangel von ihm verursacht wurde. Das Amtsgericht Euskirchen und das Landgericht Bonn haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Vermieterin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Mieter, der leicht fahrlässig einen Wohnungsbrand verursacht, vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern kann. Den Vermieter trifft die gesetzliche Verpflichtung, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, die von dem Mieter anteilsmäßig über die Betriebskosten gezahlt wird. Der Mieter kann erwarten, dass ihm die anteilig gezahlten Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung auch zugutekommen.

Kommentar: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar und zu begrüßen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter bei einem Brandschaden seine Gebäudeversicherung nicht in Anspruch nehmen soll. Wenn der Mieter über die Betriebskosten schon die Prämie für die Gebäudeversicherung zahlt, kann er im Schadensfall eine Regulierung erwarten. Allerdings ist der Einwand, dass ein Schadensfall zum Anstieg der Versicherungsprämie führen kann, nicht völlig von der Hand zu weisen. Dieser Nachteil kann aber nicht dazu führen, dass ein Vermieter davon befreit wird, die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr könnte der Lösungsweg darin bestehen, dass nicht der Versicherungsschaden selbst, sondern lediglich die gestiegenen Versicherungskosten durch den Vermieter bei der Haftpflichtversicherung des Mieters geltend gemacht werden könnten.

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