#Urteile
30.03.2011

Renovierungskosten erhöhen den Modernisierungszuschlag

Der Vermieter darf Kosten der Schönheitsreparaturen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen.

BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Görlitz. Nachdem die Vermieterin schriftlich den Einbau von Wohnungswasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro im Monat angekündigt hatte, verlangten die Mieter einen Vorschuss für die dadurch erforderliche Neutapezierung der Küche. Die Vermieterin zahlte den Vorschuss und teilte zugleich mit, dass es sich insoweit ebenfalls um umlagefähige Modernisierungskosten handele, die zur Erhöhung des monatlichen Modernisierungszuschlages führen würden. Nach Einbau der Wohnungswasserzähler verlangte die Klägerin neben dem angekündigten Modernisierungszuschlag für die eingebauten Wohnungswasserzähler einen weiteren Zuschlag für die Renovierungsarbeiten in Höhe von 1,32 Euro. Nachdem die Mieter lediglich die Mieterhöhung für die Wohnungswasserzähler akzeptiert haben und die Zahlung eines weiteren Modernisierungszuschlages ablehnten, hat das Amtsgericht Görlitz der darauf gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Dem gegenüber hat das Landgericht Görlitz die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die in Folge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.

Aus Mietersicht handelt es sich um eine sehr problematische Entscheidung. Es ist zu fragen, welchen Sinn es macht, dass der Mieter Anspruch auf Beseitigung von Schäden nach Durchführung von Modernisierungsarbeiten in der Mietwohnung hat, wenn die Mängelbeseitigung von ihm bezahlt werden muss. 

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